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Landgericht Stuttgart: Vertragsklauseln der Allianz undurchsichtig

Foto: Fotolia
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Betroffen sind die Versicherungsbedingungen (AVBs) der Kapitallebensversicherungen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftskapital E 1“ (Anlage K 1/84) und der Rentenversicherungen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 70“ (Anlage K 2/94).

Stein des Anstoßes zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Allianz sind die Klauseln in diesen AVBs zur Kündigung beziehungsweise Beitragsfreistellung der Versicherung sowie der Verrechnung der Abschlusskosten.

Verbraucherzentrale: Klauseln machen Nachteile etwa bei Kündigung nicht deutlich genug

Die Verbraucherzentrale hält diese Klauseln für undurchsichtig und damit unwirksam. Sie genügten nicht den vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.05.2001 (BGHZ 147, 354 und 373) formulierten Anforderungen. Denn dem Kunden werde nicht hinreichend verdeutlicht, welche Folgen eine Kündigung oder Beitragsfreistellung habe, und wie die Abschlusskosten verrechnet würden. Zudem werde dem Versicherungsnehmer nicht klargemacht, dass er bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung kaum Geld erhalte und im Fall einer Kündigung Stornokosten zu tragen habe. Deshalb die Klage.

Allianz: Im Versicherungsschein gibt es Rückkaufswerttabellen, die deutlich genug sind

Die Allianz indes verteidigt die angegriffenen Klauseln als gesetzeskonform und hinreichend verständlich. Sie verweist insbesondere darauf, bei der Beurteilung der Transparenz müsse auch der Inhalt des Versicherungsscheins, der unter anderem eine Rückkaufswerttabelle enthalte, berücksichtigt werden.

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Das Landgericht hält die Klage der Verbraucherzentrale für begründet: „Die im Tenor genannten Klauseln benachteiligen den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des Paragrafen 307 Abs. 1 Satz 2 BGB“, so das Gericht in seiner Urteilsschrift.

Gericht: Klauseln müssen klar sein und Nachteile verdeutlichen – bei der Allianz nicht gegeben

Und weiter: „Nach diesem Gebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373). Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung noch diejenigen für die Rentenversicherung. Die Verwendung dieser Klauseln ist der Beklagten uneingeschränkt, also nicht nur für Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, zu untersagen.“

Das Urteil mit Begründung in voller Länge gibt es hier.

Erstattung könnte zwischen 1,3 und 4,0 Milliarden Euro liegen

Die Verbraucherzentrale rät Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, einen Nachschlag zu fordern. Der Rückkaufwert müsse neu berechnet werden, außerdem sei ein Stornoabzug unzulässig. „Nach unserer Schätzung muss die Allianz zwischen 1,3 und 4 Milliarden Euro an ihre Ex-Kunden erstatten, je nachdem, ob sich der Versicherungsriese auf Verjährung beruft oder ob man den durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag auf 500 oder 1.000 Euro schätzt“, so die Hamburger in der einer Pressemitteilung.

Auch die Versicherer Ergo, Generali, Iduna und Deutscher Ring mussten schon wegen entsprechender Urteile reagieren.

Die Allianz kündigte Berufung gegen das Urteil an. Nun wird sich der Bundesgerichtshof mit der Sache befassen.

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