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Urteil: Ratenzuschlagsklausel bei Versicherung unzulässig

Foto: Fotolia
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Entscheidet sich der Kunde für die nicht-jährliche Zahlung, erhebt die Neue Leben – wie die meisten anderen Versicherer auch – einen Ratenzuschlag. Das wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ausgewiesen, ein effektiver Jahreszinssatz wird jedoch nicht angegeben. Gegen diese Praxis hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun geklagt und auch Recht bekommen (Aktenzeichen 312 O 334/10, nicht rechtskräftig).

Das Landgericht Hamburg hat seine Entscheidung auf zwei Säulen gestützt: Erstens sei die fehlende Angabe des Effektivzinses ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Gewähren von monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlung gegen Aufschlag entspräche einem Kredit – und für den sei ein Effektivzins anzugeben. Zweitens hielt das Gericht die entsprechende Klausel der Neuen Leben für undurchsichtig und auch aus diesem Grund für unwirksam.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat diese Praxis auch bei den Versicherern Ergo (vormals Hamburg-Mannheimer) und Iduna angeprangert. Hier wurde die Urteilsverkündung zwar um eine Woche verschoben, das Gericht erklärte aber bei der gestrigen Urteilsverkündung, dass in diesen beiden Verfahren ebenso entschieden werden würde wie gegen die Neue Leben.

Betroffene Kunden hätten nun gute Aussichten, Geld von der Versicherung zurückzubekommen, heißt es von der Verbraucherzentrale Hamburg. Einen Musterbrief gibt es hier.

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