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Jobwechsel: Die Portabilität der Betriebsrente

Jobwechsel: Unter bestimmten Umständen <br> können Arbeitnehmer ihrer bAV in den neuen Job mitnehmen. <br> Quelle: Benjamin Thorn / Pixelio
Jobwechsel: Unter bestimmten Umständen
können Arbeitnehmer ihrer bAV in den neuen Job mitnehmen.
Quelle: Benjamin Thorn / Pixelio
Vorbei sind die Zeiten, in denen es für einen Arbeitnehmer üblich war, seine berufliche Laufbahn in ein und demselben Unternehmen zu gestalten. Heute sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich marktwirtschaftlicher eingestellt. Die Folge: Ein Arbeitnehmer muss sich, gewollt oder nicht, auf einen häufigeren Jobwechsel einstellen.

In Einstellungsgesprächen über die Höhe des Gehalts und mögliche Nebenleistungen zu verhandeln, ist eine allseits bekannte und gelebte Praxis. Was aber macht der Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die er bei seiner alten Firma abgeschlossen hat? Laut Gesetz gilt sie als portabel er darf sie also mitnehmen. In der Praxis allerdings gestaltet sich die sogenannte Portabilität als äußerst schwierig und für viele Arbeitnehmer frustrierend.

Viele Jobwechsel als Anlass

Zunächst zum gesetzlichen Hintergrund: 2005 hat die damalige rot-grüne Bundesregierung den Trend zum häufigeren Jobwechsel erkannt und dafür gesorgt, dass Arbeitnehmer für bestimmte Anwartschaften einen Anspruch auf Portabilität haben. Die Regelung gilt für Anwartschaften, die seit dem 1. Januar 2005 in den bAV-Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bestehen. Folglich können Arbeitnehmer das angesparte Kapital aus ihrer bAV auf den neuen Vorsorgeplan übertragen lassen, sofern der neue Plan einem dieser drei Durchführungswege zuzuordnen ist.   

Dabei darf ein Arbeitnehmer kein zweites Mal mit Abschlusskosten belastet werden. „Falls diese innerhalb der üblichen Frist von fünf Jahren nicht abbezahlt sind, wird die Differenz angerechnet“, ergänzt Andreas Buttler, geschäftsführender Gesellschafter beim bAV-Berater Febs Consulting. Bietet die neue Firma ihren Mitarbeitern bislang keine bAV an, so ist sie verpflichtet, für den Wechsler eine einzurichten. „Einen so strengen Portabilitätsanspruch gibt es sonst nirgendwo in Europa“, so Klaus Stiefermann, Geschäftsführer bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba).

Dennoch kann es Nachteile geben. Für den neuen bAV-Plan gelten die jeweils aktuellen Konditionen und nicht die alten. Wechselt also ein Arbeitnehmer ab 2012 den Job und überträgt beispielsweise eine Direktversicherung mit einem jetzigen Garantiezins von 2,25 Prozent auf einen neuen Anbieter, so wird das Guthaben nach dieser Übertragung nur noch mit einem garantierten Zins von 1,75 Prozent verzinst. Für Anwartschaften vor dem 1. Januar 2005 gibt es außerdem keinen Anspruch auf Portabilität, diese müsste daher individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Hierzu sind die Arbeitgeber aber nicht verpflichtet.