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Abschaffung des Garantiezinses Aktuare wehren sich gegen Abschaffung, Verbraucherschützer befürchten Folgen für Bestandsverträge

Wilhelm Schneemeier (links), DAV, und Axel Kleinlein, BdV.
Wilhelm Schneemeier (links), DAV, und Axel Kleinlein, BdV.

Hier erfahren Sie mehr über den Plan des Bundesfinanzministeriums.

„Zwar sind die Garantien schon bestehender Verträge ziemlich sicher, die neuen Maßnahmen der Bundesregierung werden aber negativ auf die Überschüsse durchschlagen“, sagt Axel Kleinlein, Vorstandsprecher des Bunds der Versicherten (BdV). Warum? Kleinlein & Co. gehen davon aus, dass  die Versicherer im Neugeschäft künftig nur noch Tarife mit neuartigen, abgespeckten Garantien anbieten werden. „Fehlt der Wettbewerb bei klassischen Tarifen, dann werden die Überschüsse der Altbestände automatisch sinken“, befürchtet Kleinlein. Die Überschüsse in den Beständen der klassischen Tarife dienten bisher als Verkaufsargument für den Vertrieb von Neuverträgen mit Garantiezins.

Die Neuregelung sei der letzte Sargnagel, der das Ende des Vertriebs der klassischen Produkte besiegele. Würden nun nur noch Produkte ohne Garantien vertrieben, verlören die Versicherer den Anreiz, Altverträgen hohe Überschüsse zuzuweisen

Der Wegfall des Höchstrechnungszinses würde auch dazu führen, dass die Versicherer unterschiedliche Garantieverzinsungen anböten. Das würde den Markt noch unübersichtlicher machen. „Im Ergebnis könnte beispielsweise ein Versicherer, der von sich aus einen hohen Zins verspricht, selbst bei höherer Gesamtverzinsung einen niedrigeren Überschuss ausweisen, als ein Mitbewerber ohne jegliche Garantien. Dies vor allen Dingen selbst dann, wenn letzterer insgesamt eine geringere Gesamtrendite bietet“, heißt es vom BdV weiter.

Das meinen die Aktuare

Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) begrüßt prinzipiell das Vorhaben des Finanzministeriums, am System des Höchstrechnungszinses etwas zu ändern. Das sei vor dem Hintergrund von Solvency II notwendig. Die Aktuare schlagen aber ein anderes, zweistufiges Vorgehen vor: „In den ersten 15 Jahren soll der Höchstrechnungszins ein fester Zinssatz sein, der sich am Kapitalmarkt orientiert; in der Zeit danach ein vorsichtigerer Wert, der der langfristigen volkswirtschaftlichen Erwartung mit einem Sicherheitsabschlag folgt und ebenfalls bereits anfänglich festgelegt wird. So können auch weiterhin fest garantierte Zinsen in marktangemessener Höhe die Basis für eine erfolgreiche Altersversorgung und eine ergänzende Überschussbeteiligung sein“, heißt es in einer Stellungnahme.

Und weiter: „Die klassische Produktwelt mit ihrem kollektiven Sparprozess wird auch in Zukunft einen wichtigen Baustein für die Altersversorgung in Deutschland bilden“, erklärt Wilhelm Schneemeier, Vorsitzender des Vorstands der DAV. „Ohne die Begrenzung durch einen Höchstrechnungszins würden hier bei steigenden Marktzinsen wieder langfristige Zinsgarantien möglich sein, die am Kapitalmarkt nicht abgesichert werden können. Eine Situation wie die heutige würde Solvency II alleine nicht verhindern können“, so Schneemeier weiter.

Die Meinung des Versichererverbands GDV können Sie hier nachlesen 

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