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Verband Deutscher Versicherungsmakler BGH schränkt Schadenregulierung durch Versicherungsmakler ein

Es ist nicht unüblich, dass Versicherungsmakler von Versicherern die Vollmacht zu Schadenregulierung erhalten, insbesondere bei Kleinschäden. So hatte auch der in diesem Verfahren beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Und das sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch, nachdem der Versicherungsmakler der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Doch dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Und hier bekam sie jetzt Recht. Der BGH sieht in der Schaden-regulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs-gesetz (RDG), es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG sei nicht auszuschließen.

Die Juristen beim VDVM haben Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.

Dabei gibt es durchaus Rechtsgelehrte, die den Sachverhalt anders sehen als der BGH. So hatte Prof. Manfred Werber in der Zeitschrift VersicherungsRecht (VersR 2015, Seiten 1321-1328) ausführlich begründet, warum das OLG Köln in dieser Angelegenheit richtig entschieden hatte. Die Urteilsbegründung des BGH wird deshalb mit großem Interesse erwartet.

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