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Aktualisiert am 27.12.2016 - 15:11 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Rechtstipp Was im BU-Schadensfall für Makler zählt

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrags auf Zahlung der vereinbarten BU-Rente sollte der Vermittler den Versicherungsnehmer unterstützen, sofern der Vermittler ausreichend Sachkunde im Bereich der Personenversicherungen besitzt. Dieser Leistungsantrag kann zwar schriftlich oder aber auch telefonisch gestellt werden. Es ist aber anzuraten diesen schriftlich zu stellen, damit man auch einen Nachweis gegenüber dem Versicherer hat.

So dann stellt der Versicherer vorgefertigte Unterlagen dem Versicherungsnehmer / dem Vermittler zur Verfügung. In diesen Formularen muss der Versicherungsnehmer eine Menge Angaben machen, warum eine Leistung begehrt wird. Lag zum Beispiel ein Unfall vor, muss er angeben, ob er seine bisherige Tätigkeit, die entsprechend versichert wurde, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt durchführen kann. Hilfreich sind hier ärztliche Diagnoseberichte, die der Versicherer auch einfordern kann.

Beweislast beim Versicherungsnehmer

Der Versicherer schätzt sodann ein, inwiefern eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dieses prüft er anhand der Klausel in dem entsprechenden Bedingungswerk.

Der Versicherer behält sich meist vertraglich vor, den Versicherungsnehmer durch einen vom Versicherer zu wählenden Arzt untersuchen zu lassen. Sofern die Leistungsfallprüfung abgeschlossen ist und die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, erhält der Versicherungsnehmer seine vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente. Die Voraussetzungen, wann eine versicherungsvertragliche Leistung erbracht wird, sind von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.

Teilweise reicht 6-monatige AU

Hervorzuheben sind diejenigen Versicherer, die bereits eine BU-Leistung erbringen, wenn „nur“ bereits eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nachgewiesen wurde. Wird also dieser Zeitraum überschritten, so gilt zunächst die Annahme einer Berufsunfähigkeit und führt zu einer vereinfachten Leistungsprüfung.

Ansonsten ist anhand der überwiegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob etwa der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50 Prozent tätig zu sein.

Der Versicherungsnehmer ist also zunächst verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit genau darzulegen. Hierbei sollte der Vermittler den Versicherungsnehmer bei den Angaben über die berufliche Tätigkeit unterstützen.


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