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Aktualisiert am 06.04.2020 - 16:26 Uhrin Märkte verstehen, Chancen nutzenLesedauer: 6 Minuten
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Investmentsteuerreform 2018 Alle Änderungen auf einen Blick

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Wie berechnet sich die Vorabpauschale?

Zunächst errechnet WM-Datenservice, ein Informationsdienstleister für die Finanzwirtschaft, hierzu den Basisertrag. Dieser beschreibt den Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit einem vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten und veränderlichen Zinssatz (zurzeit 1,1 Prozent) und dem Faktor 0,7.

Bei thesaurierenden Fonds wird der Basisertrag als Vorabpauschale erhoben, sofern der Fonds mindestens in Höhe des Basisertrags an Wert gewonnen hat. Hat der Fonds weniger hinzugewonnen, wird eine niedrigere oder keine Vorabpauschale für die Abgeltungssteuer zugrunde gelegt.

Bei ausschüttenden Fonds wird die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden berücksichtigt und die Dividenden vom Basisertrag abgezogen, um die verbleibende zu versteuernde Vorabpauschale zu ermitteln.

Die Vorabpauschale fließt dem Anleger steuerlich zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu. Bei ausschüttenden Fonds bezeichnet die Vorabpauschale die Differenz zwischen dem berechneten Basisertrag und der erfolgten Ausschüttung. Die ausgeschütteten Dividenden werden also vom Basisertrag abgezogen. Nur auf einen positiven Restbetrag fällt dann Abgeltungssteuer an.

Analog zu unserer nachfolgenden Beispielrechnung bedeutet dies: Hat der Fonds in 2018 Dividenden in Höhe von 4,00 Euro – die wie bisher der Abgeltungssteuer unterliegen – gezahlt, beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale 3,70 Euro für 2018.

Beim Verkauf der Fondsanteile wird die erhobene Vorabpauschale durch die deutschen Depotbanken vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

Sparer-Pauschbetrag

Der aktuelle Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge von 801 Euro jährlich für Alleinstehende und 1.602 Euro jährlich für Verheiratete bleibt bestehen und wird bei der Besteuerung der Vorabpauschale berücksichtigt.