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Investmentsteuerreform 2018 So wehren sich Fonds mit ausländischen Anlegern gegen Steuernachteile

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Teilfreistellung für deutsche Fondsanleger

Für den Fall, dass der EuGH in Zukunft auch für Deutschland eine europarechtlich gebotene Gleichbehandlung mit inländischen Investmentfonds feststellen sollte, befürchtet nun der deutsche Bundesrechnungshof ein enormes (Haushalts-) Risiko für die öffentlichen Finanzen in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro. Um dieses Risiko für die Zukunft zu beseitigen hat sich der Gesetzgeber daher dazu entschieden, mit Wirkung ab 01.01.2018 auch inländische Investmentfonds mit einer definitiven 15-prozentigen „Fondskörperschaftsteuer“ zu belasten. Durch die gleich ungünstige steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds entspricht der Gesetzgeber zumindest für die Zukunft „scheinbar“ dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgebot.

Da nun aber die aktuelle Regierungsmehrheit im Deutschen Bundestag im Koalitionsvertrag im Jahr 2013 - wie bereits vor der Wahl versprochen - jegliche Steuererhöhungen ausgeschlossen hat, würde die Fondskörperschaftsteuer dazu im Widerspruch stehen, weil sie letztendlich den Anleger belastet. Um vor diesem Hintergrund keine Minderung der Glaubwürdigkeit zu riskieren, hat sich der Gesetzgeber des Weiteren dazu entschieden, bei inländischen Fondsanlegern auf die mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belasteten Fondserträge nach § 20 InvStRefG eine Teilfreistellung zu gewähren, die nach Fondsklasse und Anteilseigner zwischen 30 und 80 Prozent beträgt und die Körperschaftsteuervorbelastung kompensieren soll.

„Ausländerfondskörperschaftsteuer“

Die zeitgleichen Belastung aller inländischer Fonds mit 15 Prozent Körperschaftsteuer und entsprechende Entlastung nur der inländischen Anleger in entsprechender Höhe durch Gewährung einer Teilfreistellung ihrer Fondserträge hat zur Konsequenz, dass es sich bei der vom Gesetzgeber eingeführten Fondskörperschaftsteuer nach § 6 InvStRefG um eine „Ausländerfondskörperschaftsteuer“ handelt, da letztlich nur nicht gebietsansässige Ausländer mit der Fondskörperschaftsteuer belastet bleiben sollen.

Wenn aber eine steuerliche Belastung aller inländischen Fonds ab 01.01.2018 in Verbindung mit einer nur inländische Anteilseigner begünstigenden Entlastung eine „Ausländerfondskörperschaftsteuer“ zum Resultat hat, so liegt hier ein Verstoß gegen dieselben unionsrechtlichen Prinzipien, die im Zuge der Einführung der deutschen PKW-Maut einschlägig waren, vor.

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