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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Investmentsteuerreformgesetz Neue Fonds-Steuer benachteiligt Kleinsparer

Ab 2018 müssen in Deutschland aufgelegte Fonds auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Wahrscheinlich werden reine Rentenfonds davon verschont bleiben, wie dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) zu entnehmen ist. Auch Publikumsfonds in Riester- und Rürup-Renten bleiben weiterhin steuerfrei.

Wenn aber die Fondsgesellschaft die Erträge pauschal mit 15 Prozent versteuert, kommt weniger beim Anleger an. Dafür wird es voraussichtlich einen Ausgleich geben. Privatanleger zahlen zurzeit 25 Prozent Abgeltungsteuer auf ihre Fonds-Erträge plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unterhalb des Sparerfreibetrages von 801 Euro fallen keine Steuern an.

Durch die neue Vorbelastung auf Fondsebene will der Gesetzgeber Ausschüttungen und Verkaufsgewinne künftig teilweise freistellen: Bei Aktienfonds soll diese Teilfreistellung 30 Prozent betragen, bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent und bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sogar 80 Prozent. Für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent ist eine Teilfreistellung von 15 Prozent geplant – bei einem geringeren Aktienanteil gibt es dagegen keine Freistellung.

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Steuersystem wird vereinfacht

Das bisher komplizierte System besonders der unterschiedlichen Bewertungen inländischer und ausländischer Fonds wird durch die pauschale Besteuerung auf Fondsebene erheblich vereinfacht. Auch die Steuererklärung der Privatanleger dürfte einfacher werden: Künftig muss nur noch die Fondsart angegeben werden, der Wert des Anteils zu Jahresbeginn und Jahresende und die Höhe der Ausschüttung. Dadurch reduziert sich der bürokratische Aufwand zum Teil erheblich.

Doch leider gilt diese Vereinfachung nur für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds. Alle anderen Fondsarten müssen Anleger nach wie vor selbst versteuern. Ein weiterer Nachteil: Werbungskosten für Fondserträge können ab 2018 nur noch zum Teil geltend gemacht werden.

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