LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Neue Gesetze & UrteileLesedauer: 7 Minuten

Investmentsteurreform „Dachfonds müssen ihre Aktienquote ständig überwachen“

Seite 2 / 3

Immobilienfonds sind als solche definiert, die mindestens 51 Prozent ihres Wertes in (ausländische) Immobilen anlegen. Um auch die unterschiedliche Steuerbelastung der Anleger einzubeziehen, variieren gegebenenfalls die Teilfreistellungssätze vom steuerlichen Status des Investors. Wichtig ist: Die Aktienteilfreistellung ist eine tatsächliche Steuerersparnis für den Anleger. Zusammen mit dem besonderen Abgeltungsteuersatz resultiert aus Aktienfonds eine sehr attraktive Steuerlast, gerade im Vergleich zu direkt gehaltenen Aktien.

Teilfreistellung bei Dachfonds

Die gute Nachricht ist: Auch Dachfonds können ihren Anlegern Teilfreistellungen bieten. Doch wie können Mindestaktienquoten  ermittelt werden, wenn der Dachfonds nicht direkt in Aktien investiert, sondern über Zielfonds?

Für diese Prüfung wird abgestellt auf die steuerliche Einordung der Zielfonds als Aktien- oder Mischfonds und in welchem Umfang diese durch den Dachfonds gehalten werden. So werden bei der Ermittlung der „Aktienquote“ des Dachfonds Ziel-Aktienfonds mit 51 Prozent ihres Wertes beziehungsweise Ziel-Mischfonds mit 25 Prozent als „Aktien“ für die Ermittlung der Aktienquote des Dachfonds berücksichtigt.

Beispiel
Der Dachfonds A ist zu 90 Prozent in Zielfonds investiert. Hiervon entfällt die Hälfte auf Ziel-Mischfonds, die andere Hälfte auf Ziel-Aktienfonds. Für die Ermittlung der Aktienquote des Dachfonds sind die Mischfonds mit 25 Prozent und die Aktienfonds mit 51 Prozent ihres Wertes als Kapitalbeteiligung zu berücksichtigen.

Anteil Mischfonds:         45 % von 25 % = 11,25%

Anteil Aktienfonds:        45 % von 51 % = 22,95%

Aktienquote des Dachfonds                      34,20%

Damit der Dachfonds als Mischfonds qualifiziert, müsste er sich in seinen Anlagebedingungen verpflichten, so in Ziel-Aktienfonds und Ziel-Mischfonds zu investieren, dass seine Aktienquote fortlaufend mindestens 25 Prozent beträgt.

Das Beispiel zeigt aber auch, dass ein Dachfonds, der zu 90 Prozent in Ziel-Aktienfonds investiert, selbst nicht als Aktienfonds, sondern „lediglich“ als Mischfonds qualifizieren würde, weil er lediglich eine Aktienquote von 45,90 Prozent aufweist. Ein unbefriedigendes Ergebnis. Ursache hierfür ist, dass Ziel-Aktienfonds lediglich mit 51 Prozent berücksichtigt werden, weil dies die Mindestaktienquote des Ziel-Aktienfonds ist. Tatsächlich kann der Ziel-Aktienfonds jedoch weit mehr Aktien halten als die minimalen 51 Prozent. Daher wurden die Regelungen durch die Finanzverwaltung ergänzt.

Tipps der Redaktion