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Irrtum oder System Hat Debeka Kunden vor Maklern gewarnt?

Hauptverwaltung der Debeka in Koblenz
Hauptverwaltung der Debeka in Koblenz

Versucht die Debeka Makler vor ihren Kunden zu diffamieren? Ein Fall, über den das Branchenportal Versicherungswirtschaft heute berichtet, sorgt derzeit für Empörung:

Der Koblenzer Versicherer Debeka habe der Kundin des Versicherungs- und Finanzmaklers Christopher Schätzl einen Brief zugesendet, in dem über angebliche Folgen der Vollmacht informiert wird, die die Kundin dem Makler ausgestellt hatte. „Die Vollmacht beinhaltet, rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen sowie über Verträge wirtschaftlich zu verfügen und Zahlungen zu erhalten. Somit ist der Bevollmächtigte berechtigt, z.B. Verträge zu kündigen und Versicherungsleistungen zu erhalten“, zitiert das Portal aus dem Schreiben der Debeka.

Christopher Schätzl ist empört: Versucht die Debeka auf diese Weise, ihn vor seiner Kundin schlecht zu reden, indem gar angedeutet wird, er könne Versicherungsleistungen für sich einbehalten, die eigentlich der Kundin zustehen?

Schätzl habe daraufhin einen offenen Brief an Debeka-Vorsitzenden Uwe Laue verfasst, der VW heute vorliegt. Der Makler ist verärgert über das Vorgehen der Debeka: „… mit Schreiben vom 10.07.2017 ‚warnt‘ Ihr Haus unsere Mandantin geradezu vor angeblichen Folgen, die eine uns gegenüber erteilte Vollmacht haben könnte.“ Ein Makler könne auf Basis einer Maklervollmacht keine Versicherungsleistungen seiner Kunden beanspruchen. Schätzl vermutet, dass die Debeka möglicherweise „mit Falschaussagen” den “Berufstandes des Maklers diffamieren” wolle. Schätzl habe gegenüber VW heute angegeben, dass ein solcher Brief kein Einzelfall sei, berichtet das Portal.

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Das sagt die Debeka

Alles nur eine Verwechslung, heißt es von der Debeka. Ein Sachbearbeiter habe versehentlich ein falsches Standardschreiben verschickt. Der fälschlich versendete Text sei eine Aufklärung bei „Vollmachterteilung an Privatpersonen“ – wenn etwa Familienangehörige oder Bekannte die Vollmacht erhalten, sich um die Versicherungsbelange eines Versicherten zu kümmern. In dem Fall kläre die Debeka auf, dass die bevollmächtigte Person auch Versicherungsleistungen entgegennehmen dürfe. Drei Tage vor Versand des fehlerhaften Schreibens sei allerdings dem Makler bereits die Vollmacht bestätigt worden, heißt es in einer Stellungnahme der Debeka.

Dass das später versendete Schreiben der Kundin suggeriert habe, bei Erteilung einer Maklervollmacht könne ihr Makler Leistungen aus ihrer Versicherung einstreichen, sei ein Irrtum gewesen und solle nicht wieder vorkommen. Die Mitarbeiter seien informiert worden und eine technische Sperre in der Datenverarbeitung solle entsprechende Verwechslungen in Zukunft verhindern.

Also alles falscher Alarm? Jürgen Evers, Rechtsanwalt für Vertriebsrecht, mag nicht recht daran glauben. Er vermutet Absicht – immerhin steht der Makler als zwischengeschaltete Instanz zwischen Kunden und Produktanbieter und könne von diesem als Konkurrenz wahrgenommen werden: „Der Makler steht mit dem Versicherer im Wettbewerb, soweit es um die Erbringung von Betreuungsleistungen geht. Debeka stellt die irreführende Behauptung auf, der Makler sei auf Grund der Vollmacht zum Geldempfangsvollmacht berechtigt oder sie behauptet irreführend, Versicherungsleistungen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem VN an den Makler erbringen zu können“, zitiert VW heute aus dessen Stellungnahme zu dem Fall. Der Makler könne sich zu Recht bei der Bafin beschweren und den Makler abmahnen, so Evers.

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