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Jobcenter müssen PKV-Beiträge von Hartz-IV-Empfängern übernehmen

Krankenversicherungsschutz gehört zum in der Verfassung <br> garantierten Existenzminimum. Quelle: Fotolia
Krankenversicherungsschutz gehört zum in der Verfassung
garantierten Existenzminimum. Quelle: Fotolia
Geklagt hat ein Jurist, der im Jahr 2009 hilfsbedürftig wurde. Da er zuvor privat krankenversichert war und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln konnte, musste er seine PKV-Beiträge von 207,39 Euro aus eigener Tasche bezahlen. Vom Jobcenter bekam er lediglich einen Zuschuss von 129,54 Euro, der auch für gesetzlich Versicherte gezahlt wird.

„Zu Unrecht“, entschied nun das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil (AZ: B 4 AS 108/10 R). Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gehöre zum in der Verfassung garantierten Existenzminimum, so die Begründung der Richter. Ohne die volle Kostenübernahme durch das Jobcenter wäre dieser aber gefährdet.

Nach Angaben des PKV-Verbands betrifft das Urteil rund 6.800 Langzeitarbeitslose in dem 2009 eingeführten Basistarif der privaten Krankenversicherung. Damit kommen auf die Regierung Kosten von bis zu 13 Millionen Euro zu.

Nin fordern auch GKV-Vertreter, die Beiträge für gesetzlich versicherte Hartz-IV-Empfänger zu erhöhen. Sie argumentieren damit, dass sie für jeden Langzeitarbeitslosen im Schnitt 278 Euro monatlich ausgeben müssen. Die Zahlungen der Jobcenter liegen jedoch mit 129,54 Euro deutlich darunter.

Hintergrundinfo: Bei der Gesundheitsreform 2007 konnte sich die damalige große Koalition nicht einigen, wer den Differenzbetrag zwischen den PKV- und den GKV-Beiträgen übernehmen soll. Deshalb ließen die Politiker die Frage letztlich offen.

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