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Juristische Grauzone Investitionen in Kryptowährungen aus rechtlicher Sicht

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Die Bafin behilft sich ein wenig damit, dass sie Tokens grundsätzlich als Finanzinstrumente qualifiziert, weswegen zumindest einige Vorschriften des Kreditwesengesetzes Anwendung finden. Bestimmte Arten von Token-Rückkäufen sind damit zum Beispiel erlaubnispflichtig. Es bleibt aber abzuwarten, inwieweit die europäischen Behörden auch weitere Tokens als Wertpapiere qualifizieren, etwa mit dem Argument der Handelbarkeit. Dies würde für viele ICOs das Aus bedeuten, weil beispielweise die Anforderungen an Prospekte und damit der Investitionsaufwand dramatisch stiegen.

Über Haftungsrisiken aufklären

Schon heute zeigt ein Blick in die Praxis, dass viele der seriösen ICOs hierzulande und in anderen europäischen Staaten zwar derzeit erlaubt oder zumindest geduldet sind, sie andererseits aber die Tür für Schadensersatzansprüche von Investoren weit offenhalten. Neben den Risikohinweisen fehlen häufig Belehrungen über Verbraucherwiderrufsrechte. Manche Werbeaussagen verpflichten den Emittenten nicht selten sogar zu Leistungen, die er gar nicht erbringen kann. Setzt man dies in Verbindung mit Haftungsklauseln, welche die Emittenten augenscheinlich aus amerikanischen Verträgen kopiert haben und die nach deutschem Recht unwirksam sind, so können sich Emittenten nicht einmal mehr auf eine Haftungsbeschränkung berufen.

Investoren werden dies in ihrer Risikobewertung negativ vermerken. Denn neben einer Prüfung des Geschäftsmodells ist eine Bewertung des ICOs selbst zwingend (ICO Due Diligence). Unterlässt man diese und sinkt der Kurs infolge von Pflichtverletzungen seitens der Emittenten, ist das investierte Kapitel schnell wertlos.

Fazit

ICOs werden von Investoren und Banken aufmerksam beobachtet. Mit der weiteren Verbreitung der Blockchain-Technologie, welche die zentrale Kommunikation zu einer dezentralen Kommunikation zu wandeln in der Lage ist, dürften auch die Tokenverkäufe weiter zulegen. Zwar mag es sein, dass die regulatorischen Anforderungen mit Blick auf den Investoren- und Verbraucherschutz steigen. Die Tatsache, dass Tokens ohne Intermediär, also zum Beispiel ohne Banken und ohne Börse, handelbar sind, wird sie aber weiterhin zu einem beliebten Investitionsobjekt machen.

Aber auch fernab von auf Gewinn ausgerichteten Spekulationen wird Tokens eine weitere, vielleicht sogar noch wichtigere Funktion zukommen: Tokens haben das Potenzial, zur Verbriefung von Rechten genutzt zu werden. Vergleichbar mit einer Urkunde könnten Rechte damit in Verbindung mit einem Token gehandelt werden. Auf Grund ihrer Fälschungssicherheit und wegen des fehlenden Intermediärs schlummert hier noch viel unerkanntes Potenzial.

Der Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Kaulartz, CMS Deutschland, hat sich auf IT-Recht, IT-Sicherheit und Datenschutz spezialisiert. Er widmet sich besonders Rechtsfragen im Kontext der Industrie 4.0 und berät hier beispielsweise zu den Themen Initial Coin Offering (ICO) und Blockchain. Zu seinen Mandanten zählen börsennotierte Unternehmen ebenso wie Start-ups.

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