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Justizposse Bundesgerichtshof entscheidet über Gender-Mainstreaming

Am Morgen des 20. Februar steht am höchsten deutschen Gericht der „Verhandlungstermin in Sachen VI ZR 143/17 (Verwendung von Vordrucken, die eine spezifisch weibliche Personenbezeichnung vorsehen)“ an, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar. Hinter dieser amtlichen Formulierung verbirgt sich ein Prozess um Worte, die einer Klägerin zu maskulin erscheinen.

„Kunde“, „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ waren Begriffe, welche die Klägerin immer wieder in der Geschäftspost sowie den Formularen und Vordrucken ihrer Sparkasse las. Die Frau verlangte aber, dass sie jeweils als weibliche Person angesprochen wird und somit die Worte „Kundin“, „Kontoinhaberin“, „Einzahlerin“ und „Sparerin“ in den Unterlagen der Sparkasse erscheinen.

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Im bisherigen Prozessverlauf wurde die Klage der Sparkassenkundin zunächst vom Amtsgericht Saarbrücken abgewiesen (Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15). Die Berufung dagegen hatte das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen (Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16). Doch mit der nun zugelassenen Revision zieht die Klägerin bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

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