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KAGB: Steuerliche Folgen weiter in der Schwebe

Heiko Wunderlich, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte,
Heiko Wunderlich, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte,
Während das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) den Manager eines Fonds in den Mittelpunkt stellt, regelt das AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) beziehungsweise das Investmentsteuergesetzes neuer Fassung (InvStGes n.F.) die steuerlichen Folgen für den Fonds und dessen Anleger. Für strategische Anlageentscheidungen sowie die Strukturierung der Investments ist somit die Beurteilung nach dem AIFM-StAnpG mitentscheidend.

Das bisherige Besteuerungsregime des Investmentsteuergesetzes (InvStGes) bleibt grundsätzlich erhalten. Es ist jedoch nur noch auf Investmentfonds im Sinne des KAGB anwendbar, also auf  Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF), wenn diese zusätzliche, im InvStG n. F. enthaltene Anforderungen erfüllen. Unter anderem müssen AIF ihren Anlegern ein jährliches Rückgaberecht für die Anteile gewähren und nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen. Weiterhin ist erforderlich, dass die Vermögensanlage zu mindestens 90 Prozent in im InvStG n. F. aufgezählte Anlagen erfolgt. Dies dürfte insbesondere für Private Equity- und Venture Capital-Fonds unattraktiv sein. Ausnahmen bestehen nur für vor dem 16. Mai 2013 erworbene Beteiligungen.

Immobilienfonds dürfen zwar ihr gesamtes Vermögen in Immobiliengesellschaften investieren. Außer bei langfristigen Immobilienkrediten bestehen allerdings Restriktionen hinsichtlich der Kreditaufnahme. Dies kann gerade bei neu aufgelegten Fonds mit hohem Fremdkapitaleinsatz (Leverage) dazu führen, dass die Qualifikation als Investmentfonds versagt wird.

Erfüllt ein AIF diese Voraussetzungen nicht, gilt er nicht als Investmentfonds, sondern als Investitionsgesellschaft. Steuerlich kann dies dazu führen, dass stille Reserven aufgedeckt werden, was vom Fondsmanagement vermieden werden sollte. Erfüllt ein AIF in Form der Investment-KG bestimmte Voraussetzungen nicht, wird er als Personen-Investitionsgesellschaft eingestuft. Dies wird zukünftig für viele geschlossene Fonds in der Form der GmbH & Co. KG der Fall sein. Deren Gewinne müssen dann nach den allgemeinen steuerlichen Regeln für Personengesellschaften von den Anlegern versteuer werden. An der Besteuerung geschlossener Fonds wird sich in vielen Fällen nichts ändern, sie wird zukünftig aber auch im InvStG erfasst sein.

Wird der AIF als Investment-AG betrieben, gilt er als Kapital-Investitionsgesellschaft. Er wird dann nach den allgemeinen Regeln für KG besteuert und ist somit selbst körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.

Nach dem ursprünglichen Referentenentwurf zum AIFM-StAnpG sollten Anleger neben den Ausschüttungen auf den Fondsanteil zusätzlich 70 Prozent der jährlichen Wertsteigerung als Ertrag versteuern, mindestens aber 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises. Durch diese Regelung hätte das InvStG in der Fassung des Referentenentwurfs eine jährliche Mindestrendite von 6 Prozent unterstellt. Damit wäre in Jahren mit Erträgen unter dieser Vergleichsgröße die Vermögenssubstanz besteuert worden. In der aktuellen Fassung des InvStG ist diese Regelung nicht mehr enthalten. Nach massiver Kritik der Praxis sieht die vom Bundestag beschlossene Fassung des InvStG lediglich vor, die tatsächlichen Ausschüttungen zu besteuern. Gleichwohl bleiben insoweit die Änderungen durch den Vermittlungsausschuss abzuwarten.

Die regulatorischen Erleichterungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB bei einem verwalteten Vermögen von nicht mehr als 100 Millionen Euro inklusive Leverage bzw. 500 Millionen Euro ohne Leverage wirken sich auf die Anwendbarkeit des InvStG nicht aus. Deshalb sollte jedes Fonds-Management klären, ob der Fonds selbst – und nicht (nur) dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft – vom KAGB erfasst ist, um eine versehentliche Aufdeckung von stillen Reserven bei einer möglichen zwangsweisen Umqualifizierung in eine Investitionsgesellschaft zu vermeiden.

Wie das endgültige Gesetz aussehen wird und wann es in Kraft tritt, ist derzeit noch offen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Regelungen rückwirkend zum 22. Juli 2013 in Kraft treten, das heißt zum gleichen Tag wie das KAGB. Bestehende Strukturen sollten mit Blick auf die künftigen steuerlichen Folgen kritisch überprüft werden. Insbesondere sollte auch geklärt werden, ob die Bestandsschutzregelungen anwendbar sind.

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