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KAGB und Vertrieb Enorme Erleichterung und Riesenaufwand

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Realitätsferne Anforderungen

Und dabei ist KGAL noch besser dran als so mancher Mitbewerber. Denn das Emissionshaus hat sich aus dem Geschäft mit Privatanlegern „bis auf Weiteres“ zurückgezogen und vertreibt seine Produkte nun ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Investoren. Als semiprofessionelle Investoren gelten Anleger, die mindestens 200.000 Euro investieren.

Die alte Unterscheidung zwischen öffentlichem und nichtöffentlichem Vertrieb gibt es nicht mehr. „Im Privatkundenvertrieb gelten strengere Regeln“, erklärt Christan Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen.

Denn wer seine Produkte an Privatanleger verkaufen will, muss ein Informationsblatt erstellen, eine Vertriebsanzeige an die Bafin abgeben, die Prospekte einreichen und strenge Anforderungen an die Marketing- Materialien erfüllen.

Ein Riesenaufwand für den Emittenten, aber eine „enorme Erleichterung“ für den Berater, der die Produkte zwar nach wie vor auf Plausibilität prüfen muss, sich aber nun viel stärker auf die gesetzlichen Vorgaben sowie die Aufsicht durch die Bafin und Wirtschaftsprüfer stützen kann, sagt Waigel.

Die Regulierung sei zwar nicht der ausschlaggebende Grund für den Rückzug aus dem Privatkundenvertrieb gewesen, sagt Waltenbauer. Vielmehr habe KGAL Konsequenzen aus dem seit Jahren sinkenden Umsatz mit geschlossenen Fonds im Privatkundenbereich gezogen. Trotzdem flossen die Überlegungen bezüglich der gestiegenen Anforderungen an geschlossene Publikumsfonds, auch in Bezug auf den Bankenvertrieb, in die Entscheidung mit ein.

„Die Regulierungsbehörden haben in manchen Bereichen Anforderungen, die uns in der Praxis vor Probleme stellen, hier müssen wie noch voneinander lernen“, sagt Waltenbauer. Ein Beispiel sei die Diskussion über die maximale Fremdkapitalquote. „Die 60-Prozent-Grenze ist zwar akzeptabel, aber nicht wirklich realitätsnah“, sagt der KGAL-Geschäftsführer. Schließlich variiere die Finanzierung je nach Anlageklasse und Anleger sehr stark.

Andere Aspekte wie die Frage nach der Risikostreuung sind auch ein halbes Jahr nach der KAGB-Einführung noch nicht eindeutig geklärt. So hat der Gesetzgeber zwar auf Nachfrage des BSI- Chefs klargestellt, dass auch Ein-Objekt- Fonds risikodiversifiziert sein können. Das wäre zum Beispiel bei einer Immobilie der Fall, deren Mieter aus verschiedenen Branchen kommen und Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten haben. Doch die Verteilung muss ausgewogen sein. Wie ausgewogen? „Das kommt auf den Einzelfall an.“

So verwundert es nicht, dass Emissionshäuser sich derzeit mit der Auflegung neuer KAGB-konformer Produkte zurückhalten. „Anstatt mit heißer Nadel ein neues Produkt zu stricken, beobachten wir zunächst in Ruhe den Markt und die praktische Umsetzung der neuen Regularien“, teilte das auf erneuerbare Energien spezialisierte Emissionshaus Chorus bereits kurz nach der KAGB-Einführung im Juli 2013 mit. Bis jetzt ist das in Neubiberg bei München ansässige Unternehmen bei seiner Entscheidung geblieben und plant nach eigenen Angaben keine neuen Publikumsfonds.

Kosten im sechsstelligen Bereich

Mit dieser Entscheidung steht Chorus nicht allein. Laut einer Studie der Rating- Agentur Feri wollten viele Gesellschaften die Übergangsfrist nutzen und haben kurz vor der KAGB-Einführung am 21. Juli 2013 Fonds aufgelegt.
So bekamen im Juli vergangenen Jahres noch 46 neue Produkte eine Bafin-Genehmigung. Im August gingen dagegen nur noch drei und im September nur noch zwei neue Produkte an den Start.

Allerdings können auch Produkte, die vor dem 22. Juli 2013 zugelassen wurden, unter die Bestimmungen des neuen KAGB fallen. Laut Rechtsanwalt Andreas Driver von der Kanzlei SKW Schwarz wäre dies etwa dann der Fall, wenn die Fonds nach dem 21. Juli 2013 neue Anlagen tätigen.

Damit kämen auf Anbieter Kosten im sechsstelligen Bereich zu. „Kleinere Emissionshäuser müssen überlegen, ob sich eine Lizenzierung lohnt“, sagt Waigel.

Rechnet sich das nicht, können sie auf sogenannte Service-KVGs ausweichen, die auf die Auflegung und Verwaltung geschlossener Investmentvermögen spezialisiert sind. Damit geben sie jedoch ihre Kernkompetenz – das Asset-Management – aus der Hand.

Denn die Service- KVGs müssen Fonds, die sie auflegen, auch selbst verwalten. „Sie können das Management also nicht komplett auslagern“, sagt Waigel.
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