Kein Rücktritt von geschlossenen Immobilienfonds
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Laut Generalanwältin Trstenjak ist der Fondsbeitritt zwar ein Verbrauchergeschäft. Dennoch sei die Richtlinie für Haustürgeschäfte in diesem Fall nicht anwendbar, da auch die anderen Gesellschafter Verbraucher seien. Es fehle ein unternehmerisches Gegenüber, dem gegenüber ein Widerruf möglich ist. Die Vermittlungsgesellschaft komme hierfür nicht in Frage, weil sie nicht die gesamten Geschäftsanteile, sondern nur eine Provision erhält.
Das Urteil soll im Winter gefällt werden. Der EuGH ist nicht an die Gutachten gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen.