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Keine Gegenleistung BGH verbietet Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. November (Aktenzeichen: XI ZR 552/15).

Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist, argumentieren die BGH-Richter. Sie diene vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Damit wälzen Finanzinstitute den Aufwand für Tätigkeiten, zu denen sie „gesetzlich oder nebenvertraglich“ verpflichtet seien beziehungsweise die sie im Eigeninteresse erbringen würden, auf den Kunden ab. Damit werde der Kunde unangemessen benachteiligt.

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Bausparer, die für die Nutzung ihres Darlehens eine Gebühr gezahlt haben, dürfen also nun darauf hoffen, ihr Geld erstattet zu bekommen. Zuletzt habe zwar keine der 20 Bausparkassen die Darlehensgebühr erhoben, berichtet die Nachrichtenagentur dpa mit Verweis auf Informationen der Dachverbände. Davor soll die Gebühr aber gängige Praxis gewesen sein. Profitieren können also Kunden mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst beantragen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben.

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