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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:19 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Keine Umsatzsteuer auf Provisionen: AfW fordert weitreichende Lösung

Daniel Ziska
Daniel Ziska

Das BMF hatte kürzlich auf das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az.: V R 44/07) reagiert und sein bis dato letztes BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Versicherungsvertrieb und Umsatzsteuer“ angepasst. (DAS INVESTMENT.com berichtete). Das aktuelle Schreiben vom 23. Juni 2009 schildert nun deutlicher, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Provisionen für Versicherungen, aber auch für Beteiligungen, Investmentfonds und anderen Wertpapiere, umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden können. Berufstypische Vermittlerleistungen „Das BMF setzt zu enge Anforderungen für die steuerbefreite Tätigkeit des Versicherungsmaklers und -vertreters. Die Vermittlung ist zwar eine zentrale, aber nicht die einzige typische Tätigkeit. Auch die Schadensbearbeitung oder die verantwortliche Führung von Untervertretern sind für sich alleine genommen berufstypische Tätigkeiten. Auch für diese Leistungen muss die Steuerbefreiung uneingeschränkt gelten“, kommentiert Daniel Ziska, steuerpolitischer Berater des AfW von der GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG aus Berlin. „Wir begrüßen aber die Klarstellung des BMF zu den anderen Finanzdienstleistungen", so Ziska weiter. „Es ist wichtig, dass gerade jetzt wieder Sicherheit in das Thema Umsatzsteuer für den Vertrieb hineinkommt." Hintergrund: Dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 nach ist Voraussetzung, dass der Makler oder Vertreter auf die Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherer) einwirken kann. Es ist ausreichend, wenn dies durch Prüfung der Vertragsangebote geschieht. Dabei muss nicht tatsächlich jedes Angebot geprüft werden, es reicht die Möglichkeit hierzu aus. Als weitere Vereinfachung hatte das BMF bestimmt, dass es bei Standardvorgängen und -verträgen ausreicht, wenn diese Standards ein einziges Mal geprüft werden. Ab 2010 neue Regelung für Standardverträge Der Bundesfinanzhof hatte am 30. Oktober 2008 jedoch entschieden, dass die Prüfung von Standardverträgen nicht ausreiche, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Diese Entscheidung griff das BMF nun auf und aktualisierte seine Verwaltungsanweisung: Mit BMF-Schreiben vom 23. Juni 2009 bestimmt das Ministerium, dass die Vereinfachung hinsichtlich der Standardverträge mit Wirkung ab 2010 nicht mehr gilt. Gleichzeitig wird aber klar gestellt, dass es auch für die steuerfreie Vermittlung von Beteiligungen, Investmentfonds und anderen Wertpapieren ausreicht, wenn die Möglichkeit besteht, jedes Vertragsangebot zu prüfen. Link zum aktuellen BMF-Schreiben

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