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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:19 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Kick-Back-Kommentar: Wann freie Berater über Provisionen aufklären müssen

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Dies mag man zwar als lebensfremd kritisieren. Aber ein durchschnittlicher Kunde muss nach Auffassung des BGH nicht davon ausgehen, dass darüber hinaus Zahlungen an die Bank fließen. Klärt die Bank den Kunden hierüber vor Vertragsabschluss nicht gesondert auf, liegt eine verdeckte Rückvergütung vor, die unzulässig ist und Schadensersatzansprüche begründen kann. Urteil auf freie Berater übertragbar? Fraglich ist, ob diese Grundsätze auch auf freie Finanzdienstleister – die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind – zu übertragen sind. Soweit es sich um eine reine Anlagevermittlung handelt, ist eine Abkehr von den diesbezüglichen Aufklärungspflichten, die maßgeblich durch den III. Senat des BGH bestimmt werden, durch die „Kick-Back“-Rechtsprechung derzeit nicht festzustellen. Der Anlagevermittler schuldet jedenfalls dann keine gesonderte Aufklärung über die Provisionen, wenn diese im dem Kunden rechtzeitig überreichten Prospekt ordnungsgemäß ausgewiesen sind. Ob daneben ein Überschreiten der häufig zu lesenden 15-Prozent-Schwelle in jedem Fall eine gesonderte Aufklärungspflicht auslöst, ist angesichts einer Entscheidung des BGH aus 2007 (Az.: XI ZR 320/06) unklar, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen werden kann. Jedenfalls muss die Provision in dem Prospekt korrekt ausgewiesen sein. Ob der BGH vor dem Hintergrund der jüngsten „Kick-Back“-Entscheidungen künftig diese Grundsätze ändert, bleibt abzuwarten. Soweit darüber hinaus eine Anlageberatung durch freie Finanzdienstleister erbracht wird, sind drei Fälle zu unterscheiden. Fall 1: Der Finanzdienstleister erhält ausschließlich Provisionen vom Produktgeber. Fall 2: Der Finanzdienstleister wird ausschließlich vom Kunden bezahlt und es fließen keine weiteren Provisionen (echte Honorarberatung). Fall 3: Der Finanzdienstleister erhält sowohl Provisionen als auch eine Vergütung direkt vom Kunden. Bei Fall 2 gibt es keine Kick-Back-Problematik. Sofern im Fall 3 der Finanzdienstleister nicht gesondert über eine ihm zufließende Provision aufklärt, dürfte die „Kick-Back“-Rechtsprechung zu beachten sein. Fall 1 ist bei der überwiegenden Zahl freier Finanzdienstleister die Regel. Hier ist die Sach- und Rechtslage unseres Erachtens nicht mit der Bankberatung zu vergleichen. Da der Kunde an den selbstverständlich nicht altruistisch tätigen Berater nichts zahlt, weiß er, dass dieser seine Vergütung von dritter Seite erhalten muss.
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