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in ETFs & IndexfondsLesedauer: 5 Minuten

Können ETFs zusammenbrechen?

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Aus meiner Erfahrung nutzen nur die wenigsten aktiven Manager ihre Stimmrechte auf den Hauptversammlungen. Somit betrifft das Problem alle Vermögensverwalter, was der Bericht außer Acht lässt.

Das erinnert mich an die unsägliche Diskussion um den Einsatz von Swaps in ETFs. Dabei wurden diese Derivate in börsengehandelten Indexfonds verteufelt. Dass Swaps in aktiven Fonds schon seit langem erfolgreich genutzt wurden, erwähnte dagegen kaum jemand.

ETFs schuld an "falschen" Preisen an den Kapitalmärkten? 

Zudem weist das "manager magazin" darauf hin, dass die Zunahme des passiven Managements und der Verzicht auf Einzeltitelresearch Ineffizienzen an den Kapitalmärkten begünstigen könnten.

Dieses Argument ist zwar interessant, aber nicht neu: Die US-Wirtschaftswissenschaftler Joseph Stiglitz und Sanford Grossmann haben schon im Jahr 1980 einen vielbeachteten Aufsatz zu diesem Thema geschrieben.

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Außerdem sollte man bedenken, dass in ETFs momentan nur ein Bruchteil des Vermögens investiert ist, das in aktiv gemanagten Fonds steckt. In Europa sind es weniger als fünf Prozent. Angesichts dessen erscheint mir die Diskussion übertrieben.

Kritik mit gesundem Menschenverstand beurteilen

Es ist normal, dass die kritische Berichterstattung zunimmt, je länger ein Produkt auf dem Markt ist. Häufig hat das damit zu tun, dass der Markt die Produkte mit der Zeit besser verstehen und beurteilen kann.

Die genannten Beispiele zeigen jedoch, dass das nicht immer so ist. Niemand sollte Berichte und Studien einfach so hinnehmen, sondern mit gesundem Menschenverstand beurteilen. Zudem empfiehlt es sich, die Absichten der Autoren hinterfragen, um sich vor falschen Aussagen zu schützen.

Für den Inhalt der Kolumne ist allein der Verfasser verantwortlich. Der Inhalt gibt ausschließlich die Meinung des Autors wieder, nicht die von Thomson Reuters.

Detlef Glow schreibt regelmäßig in der Online-Community von Thomson Reuters - Lipper
, die nur für professionelle Investoren (Vermögensverwalter mit §32 KWG Zulassung o.ä.) zugänglich ist.

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