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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 5 Minuten

Kollektiver Rechtsschutz So können sich Finanzberater besser vor Klagen schützen

Kaum etwas fürchten amerikanische Unternehmen so sehr wie Sammelklagen. Ob Lebensmittelhersteller, Autokonzerne oder die Tabakindustrie: Nach den sogenannten Class Actions mussten viele Firmen ihren streitlustigen Kunden hohen Schadensersatz zahlen. Der Clou an der Sache: Auch Betroffene, die gar nicht geklagt haben, profitieren von den Urteilen.

„Class Actions" bald auch in Deutschland?

In Deutschland geht das nicht. Noch nicht. Denn wenige Tage nach dem VW-Abgasskandal im Herbst vergangenen Jahres widmete sich auch Bundesjustizminister Heiko Maas dem kollektiven Verbraucherschutz. Der SPD-Politiker will unter anderem Verbraucherschutzverbänden das Recht einräumen, sogenannte Musterfeststellungsklagen gegen Unternehmen zu führen. Ist eine solche Klage erfolgreich, könnten anschließend geschädigte Konsumenten ihre individuellen Ansprüche geltend machen. Sie müssten dann nicht mehr einzeln nachweisen, dass sie grundsätzlich im Recht sind.

Bis das Gesetz beschlossen ist, könnte es allerdings noch etwas dauern. In der Zwischenzeit müssen sich deutsche Kläger mit den bereits bestehenden Möglichkeiten begnügen, sich zusammenzuschließen, um die Kosten und das Risiko eines Prozesses zu teilen. Diese sind im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geregelt. Das Gesetz wurde 2005 eingeführt. Anlass dafür waren Klagen von etwa 17.000 Anlegern der Deutschen Telekom.

Musterklagen

„Das KapMuG gestattet den Anlegern, Ansprüche kostengünstig anzumelden und von einem Musterverfahren zu profitieren, ohne förmlich zu klagen“, erklärt Marc Schiefer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft. Im Gegensatz zu den USA, wo das sogenannte Opt-out-Verfahren gilt, bei dem eine Sammelklage alle Geschädigten umfasst, die nicht ausdrücklich widersprechen, gilt in Deutschland bei Musterprozessen das Opt-in-Verfahren. Geschädigte müssen sich also aktiv am Verfahren beteiligen, um von einem Vergleich zu profitieren.

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. „Unterliegt jedoch der Musterkläger, so werden die Kosten des Musterverfahrens unter allen im Register verzeichneten Klägern entsprechend dem Wert ihrer jeweiligen Ansprüche aufgeteilt“, sagt Schiefer. Honorarvereinbarungen, die Erfolgshonorare für Prozessbevollmächtigte vorsehen, seien nur unter besonderen Umständen zulässig. „Allerdings können Gerichts- und Anwaltsgebühren durch Dritte finanziert werden, denen als Gegenleistung ein prozentualer Anteil an dem durch die Klage erzielten Betrag zugesichert wird.“

Wissensbündelung

Anlegerschutzkanzleien setzen dieses Prinzip bereits seit einiger Zeit ein. Nikolaus Sochurek, Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät Peres & Partner, will dieses System nun konsequent auf Vermittler anwenden. „Wir bündeln deren Interessen, um in erwarteten juristischen Auseinandersetzungen ebenfalls eine Wissenszentrierung zu bewirken, die sich nur bei vielen Verfahren erreichen lässt, nicht bei Einzelprozessen“, sagt er.

Neu ist das nicht: In größeren Fällen wie Infinus, Canada Gold oder Captura vertreten jetzt schon einzelne Anwälte mehrere Vermittler und können dadurch Wissen und Erfahrungen zu einem bestimmten Sachverhalt in ihrer Kanzlei bündeln. Mit ihrer Plattform Finanzberaterhaftung.de versuchen Sochurek und Partner nun gezielt, Vermittlergemeinschaften ins Leben zu rufen. Diese sollen die Anwälte in die Lage versetzen, erfolgreiche Argumente und gewonnene Urteile prozessübergreifend einzusetzen. „Wenn Vermittler A mit einem bestimmten Argument einen Prozess gewinnt und ein Urteil erstreitet, dann kann das natürlich dem Vermittler B zugute kommen, der darauf keinen Zugriff haben würde, wenn er nicht der Vermittlergemeinschaft angehören würde“, so Sochurek.

Und wie sieht die aktuelle Rechtsprechung aus? „Das Prinzip des kollektiven Rechtsschutzes ist nur fragmentarisch normiert“, sagt Sochurek. Vermittlern komme es immer dann zugute, wenn sie von ähnlich gelagerten Sachverhalten betroffen sind. Ein Beispiel: Eine bestimmte Beteiligung hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt, sodass viele von ihnen ihre Vermittler wegen Falschberatung verklagen. „In Großkomplexen kommen immer wieder dieselben Fragen aufs Tapet“, so der Anwalt.

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