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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Komplex, risikoreich, irreführend Bafin will Bonitätsanleihen für Privatanleger verbieten

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Bezeichnung irredührend

Anlegerschutzbedenken bestehen aber laut Bafin auch darin, dass bereits die Produktbezeichnung „Bonitätsanleihe“ irreführend ist. „Anders als der Name nahelegt, handelt es sich dabei nicht um Anleihen im klassischen Sinne“, so Bafin. Denn der Anleger sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich gerade nicht (Anleihe-) Darlehensgeber, sondern übernehme vielmehr eine ähnliche Rolle wie ein Versicherungsgeber und damit das Risiko des Kreditereignisses. Diese „Rollenverwirrung“ lasse Bonitätsanleihen bei Privatanlegern fälschlicherweise als Zinspapiere erscheinen. 

Aufklärung mangelhaft

Ein weiteres Problem: Die Auswertung der Beratungsdokumentation durch die Bafin machte deutlich, dass Kunden die Funktionsweise der Bonitätsanleihen in der Regel nicht adäquat erklärt wird. 

Mit dem Verbot macht die BaFin von ihrer Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch. Das Kleinanlegerschutzgesetz führte diese im Juli 2015 ein. Die Aufsicht kann seitdem die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten, etwa um Anleger zu schützen (§ 4b Wertpapierhandelsgesetz). 

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