LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 3 Minuten

Kostenoffenlegung, Provisionsverbot Die wichtigsten Neuerungen aus dem Referentenentwurf zu Mifid II

Seite 2 / 3

Provisionsverbot: Annehmen erlaubt

Nach dem Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz darf der Vermögensverwalter keine Provision „annehmen und behalten“. Für Waigel ist damit nur die Kombination aus Annahme UND Behalt gemeint. „Annahme und anschließende Auskehr der Provisionen an den Kunden sollte hingegen möglich sein, “ sagt er. Dies wäre für Vermögensverwalter ein Vorteil, weil sie an ihrer Handhabung festhalten könnten, nach der die Provisionen zunächst entgegengenommen und erst danach gutgeschrieben werden.

Mitarbeiterqualifikation: Kein Wort über die fachliche Eignung

Die bislang geltenden Anforderungen an die Eignung der Mitarbeiter in der Anlageberatung werden nun auch an Vertriebsmitarbeiter und auf Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung ausgeweitet. Allerdings gilt für die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung nur das Gebot der Zuverlässigkeit. Die fachliche Eignung werde mit keinem Wort angesprochen, gibt sich Waigel überrascht. „Es bleibt abzuwarten, ob die Privilegierung so gewollt war“. 

Eine weitere Überraschung für den Rechtsexperten: Die Vertriebsmitarbeiter und die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung sollen nicht im Mitarbeiterregister der Bafin geführt werden.

Tipps der Redaktion