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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 6 Minuten

KPMG-Experte im Interview Herr Lange, welche Mifid-Themen werden in der Praxis die größte Rolle spielen?

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Was passiert mit dem Beratungsprotokoll?

Lange:
Die Geeignetheitsprüfung findet durch den Berater anlässlich des Erwerbs des Produkts statt. Der Berater empfiehlt das Produkt seinem Kunden, und dieser kauft es. Das ist die Geeignetheitsprüfung. Bisher ist in Deutschland das Beratungsprotokoll zur Dokumentation ergänzend im Gesetz verankert. Künftig wird man stattdessen eine Geeignetheitserklärung haben. Dies ist eine schriftliche Fixierung, warum das Produkt für den Kunden geeignet ist. Das alte Beratungsprotokoll wird laut FimanoG-Entwurf nicht beibehalten, insoweit mag es aber noch Änderungen geben.

Wie kann der Vertrieb in diesem Zusammenhang mit den neuen Product-Governance-Anforderungen umgehen?

Lange: Man sollte dabei grundsätzlich von den üblichen Faktoren ausgehen, die der Berater ohnehin von seinen Kunden erhebt, also Anlageziele, Vermögen, Einkommen, Anlageerfahrung und -kenntnisse. Das wird dann in gewisser Weise abstrahiert und aggregiert werden müssen, um darauf basierend eine Produktvorauswahl zu treffen. Banken agieren bereits häufig in dieser Form. Die Product Governance ist auf diese Weise auch im Vertrieb verankert. Die Branche muss einen Weg finden, wie das alles sauber und ohne allzu große Kosten realisierbar ist.

Stichwort Kosten – kommt die totale Transparenz?

Lange:
Sämtliche Kosten und Gebühren, die mit Produkt und Beratung verbunden sind, sollen erfasst werden – einschließlich der Zuwendungen respektive Provisionen. Vertriebe müssen Kosten und Gebühren aufgrund der ESMA-Vorgaben sowohl absolut als auch prozentual angeben. Die Kosten müssen zudem nach Dienstleistung und Produkt unterschieden werden. So zeigt sich etwa, dass die Differenz zwischen aktiven und passiven Fonds gar nicht so groß ausfallen muss, wenn Vertriebsgebühren und Zuwendungen an den Vertrieb heraufgerechnet werden.

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Wie ändert die Zuwendungsproblematik das Beratungsmodell?

Lange: Bisher flossen zwischen Asset Manager und Bank oder Vermögensverwalter Bestands- und Vertriebsprovisionen. Das ist künftig nicht mehr uneingeschränkt möglich wegen des Verbots der Zuwendungen in der Vermögensverwaltung und der unabhängigen Anlageberatung. Auch der Ausgabeaufschlag fällt hierunter. Nun könnte man stattdessen über eine Aufwandsentschädigung nachdenken. Im Verhältnis zwischen Kunden und Vermögensverwalter gab es früher keine explizite Beratungsgebühr und lediglich Pauschalgebühren über den Depot-Vermögensverwaltungsvertrag. Hier wird man künftig auch über ein Beratungshonorar oder eine Dienstleistungsprovision nachdenken.

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