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KPMG-Steuerexperte Andreas Patzner So gehören Ethereum, Ripple und Bitcoin in die Steuerklärung

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  1. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist nach Paragraf 23 EStG

Privatanleger, die zum Beispiel bei Coinbase, Binance und Bitfinex oder sonstigen Social Trading Plattformen tatsächlich in Kryptowährungen investieren, also zum Beispiel tatsächlich Inhaber von Bitcoins sind und diese in ihrem Wallet halten, unterliegen dagegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern haben gegebenenfalls sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Anlage SO).

Veräußerungsgewinne sind bei solchen Privatinvestoren steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb (Kauf, Entgegennahme als Zahlung) und Veräußerung (Verkauf, Nutzung zum Bezahlen) maximal ein Jahr beträgt (so genanntes privates Veräußerungsgeschäft).

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Verluste innerhalb der Jahresfrist sind steuerlich von den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres abzuziehen. Ergibt sich so ein Gewinn von maximal 600 Euro, so ist dieser steuerfrei, ergibt sich ein höherer Gewinn, so ist dieser in voller Höhe mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern.

Entsteht ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, so ist dieser von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen Jahres oder aller künftigen Jahre abziehbar. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung nach Ablauf der so genannte Spekulationsfrist von einem Jahr seit Erwerb sind steuerlich unbeachtlich. Im Gewinnfall stellt sich die so genannte Fifo-Methode als günstig dar, bei der die zuerst erworbenen und damit am längsten gehaltenen Bitcoins als veräußert gelten.

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