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KPMG-Steuerexperte So sparen Sie Quellensteuer

Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG
Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG
Mancher Anleger investiert in höher rentierliche ausländische Aktien oder Anleihen, um seine Rendite zu optimieren. Bei manchen dieser ausländischen Wertpapiere fällt auf die Dividenden oder Zinsen jedoch ausländische Quellensteuer an und kann die Rendite empfindlich schmälern. Dies wird manchem Anleger in der zur Zeit anstehenden Dividendensaison wiederum bewusst und manch einer überlegt sich gar, Aktien vor dem Dividendenzahlungszeitpunkt noch zu veräußern, um der Thematik aus dem Weg zu gehen.

Anrechnungsmöglichkeiten nutzen

Zwar ist die Quellensteuer grundsätzlich auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar. Diese Anrechnung ist jedoch zumeist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auf einen bestimmten Prozentsatz der Dividenden- oder Zinseinkünfte begrenzt (meist 5, 10 oder 15 Prozent). In welchen Ländern Quellensteuer einbehalten wird und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Anrechnung in Deutschland erfolgen kann, kann einer jährlich aktualisierten Tabelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) entnommen werden.

Selbst innerhalb dieser Grenze funktioniert die Anrechnung auf die deutsche Steuer jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Jahr tatsächlich Abgeltungsteuer bezahlt wird. Eine Anrechnung der Quellensteuer scheitert damit unter anderem dann, wenn im Depot die Verluste aus Kapitalanlagen überwiegen, wenn der Anleger unter den sogenannten Sparer-Pauschbetrag (801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) fällt oder wenn insgesamt der Grundfreibetrag zur Anwendung kommt.

Quellensteuererstattung beantragen


Die abstrakte Möglichkeit, im Quellenstaat die Quellensteuer erstattet zu bekommen, wenn man im Rahmen eines komplizierten europarechtlichen Net-Taxation-Verfahrens dort nachweist, dass man bei hypothetischer Ansässigkeit im Quellenstaat nicht besteuert worden wäre, dürfte dann ein geringer Trost sein. Das aufwändige gegebenenfalls bis zum europäischen Gerichtshof zu betreibende Verfahren lohnt sich oftmals nicht. Realistischer ist es da schon, den über dem Höchstsatz beziehungsweise Anrechnungssatz des Doppelbesteuerungsabkommens liegenden und damit zu Unrecht einbehaltenen Quellensteuerbetrag im Quellenstaat einzufordern. Entsprechende Formulare in Landessprache sind im Internet insbesondere auf der Homepage des BZSt erhältlich. Auch dieses Verfahren wird jedoch in der Praxis aufgrund der Komplexität und der geringen Beträge oft nicht durchgeführt.

Abhilfe könnte in der Zukunft ein Projekt der OECD namens TRACE bringen: Danach sollen Banken in der Zukunft Anleger- und Quellensteuerinformationen im Rahmen eines automatisierten Datenaustausches den Finanzbehörden des Quellenstaates zur Verfügung stellen, so dass diese eine automatisierte Quellensteuererstattung an den Anleger veranlassen können. TRACE dürfte realistisch allerdings erst möglich sein, wenn im Rahmen eines anderen OECD-Projekts namens AEOI beziehungsweise CRS ein umfassender internationaler Kontodatenaustausch weltweit eingerichtet ist.

Quellensteuerfreie Papiere bevorzugen


Bis es so weit ist, ist es ratsam, vor dem Erwerb ausländischer Aktien und Anleihen zu prüfen, ob bei späterer Dividenden- oder Zinszahlung gegebenenfalls mit einem Quellensteuereinbehalt zu rechnen ist.

Aktien oder Rentenpapiere, bei denen der nationale Quellensteuersatz laut Tabelle des BZSt Null ist, schneiden hierbei besonders gut ab.

Fiktive Quellensteuer bietet besondere Anreize


Einen besonderen Steueranreiz bieten bestimmte Aktien und Anleihen mit sogenannter fiktiver Quellensteuer. Hier kann nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland eine sogenannte fiktive Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden, obwohl der Quellenstaat nur eine geringere oder keine Quellensteuer einbehalten hat. Zu beachten ist allerdings, dass meist nur bestimmte Aktien und Anleihen, die einen bestimmten Förderzweck haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine solche fiktive Steueranrechnung ermöglichen, während andere Wertpapiere aus demselben Land diesen Vorteil oft nicht bieten. Bei folgenden Staaten kommen laut BZSt (Stand 1.1.2014) Anleihen mit fiktiver Quellensteuer in Betracht: Argentinien, Bangladesch, Bolivien (nur bei Zinsen), China, Ecuador (nur bei Zinsen), Indonesien (nur bei Zinsen), Mongolei, Philippinen, Portugal, Sri Lanka, Uruguay (nur bei Zinsen).

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