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Kredit-Urteil gegen die Hamburger Sparkasse Klare Worte an einen Kunden, auf den ich verzichten kann

DER-FONDS-Kolumnist Markus Stillger
DER-FONDS-Kolumnist Markus Stillger
Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 321 O 10/16 die Hamburger Sparkasse verurteilt, einem Kunden, der dort vor acht Jahren einen Darlehensvertrag über 380.000 Euro abgeschlossen hat, wegen einer „fehlerhaften Formulierung in der Widerrufsbelehrung“ einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 68.500 Euro zu zahlen. Der Anwalt des Klägers lässt sich in einer Pressemitteilung mit den Worten feiern: „Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen warm anziehen."

Viele werden jetzt denken „Endlich mal einer, der es den raffgierigen Bankern gezeigt hat!“ Ich sehe das komplett anders. Dieser Fall ist ein Musterbeispiel für die sich immer mehr verbreitende Mentalität in unserem Land nach dem Motto „Wenn’s läuft, wird der Gewinn eingesteckt und wenn’s net läuft, wird geklagt!“

In diesem Fall hatte der Kläger vor acht Jahren ein Darlehen zu einem Fest-Zinssatz von 5,25 Prozent über zehn Jahre abgeschlossen. Auch wenn sich viele nicht mehr daran erinnern können: Das war zum damaligen Zeitpunkt – 2008 – ein marktgängiger Zinssatz. Der heutige Kläger hat mit Sicherheit damals die Bank mit dem Gefühl verlassen „Da hab‘ ich mir ja jetzt noch schnell einen guten Zinssatz gesichert, bevor die Zinsen weiter steigen.“

Dass infolge der Finanzkrise dann die Zinsen für Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit von 5,25 Prozent auf bis zu 1,0 Prozent sinken, konnte zu diesem Zeitpunkt kein Mensch vorhersehen. Ebenso wenig wie man vorhersehen konnte, dass Anfang der 90er Jahre die Zinsen für solche Kredite durch die Öffnung der Grenzen im Osten relativ schnell von 7 Prozent auf 9 Prozent anstiegen.

Ich gehe jede Wette ein: Wäre das Problem „falsche Widerrufsbelehrung“ zu diesem Zeitpunkt aufgetreten, hätte der Kläger die Füße still gehalten und sich heimlich und leise über sein günstiges Darlehen in Höhe von 7 Prozent gefreut, während alle anderen, die dann zwei Jahre später Kapitalbedarf hatten, 9 Prozent bezahlen mussten. Jetzt auf einer falschen Formulierung der Widerrufsbelehrung herumzuhacken ist in meinen Augen übelstes Schmarotzertum. Der Komplex der Widerrufsbelehrung war im Jahr 2008 zudem nur wenigen Finanzierungs-Spezialisten überhaupt bekannt.

Der Kläger war ein Arzt – also jemand, dem man durchaus zutrauen kann, das Kleingedruckte in einem Formular nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen. Er hätte doch genauso gut sein Darlehen zu variablen Zinsen abschließen können, dann würde er von der jetzigen Niedrigzinsphase profitieren. Aber das Risiko, dann möglicherweise steigende Zinsen in Kauf zu nehmen, wollte er damals offensichtlich nicht. Um am 30. Mai 2015 – also gut sieben Jahre nach Vertragsunterzeichnung – sagt er dann „Och, das wollte ich doch damals gar nicht so…“ Dazu fällt mir nur der alte Nassauer Grundsatz ein „Bloose uns Mähl im Maul behalle, gieht net!“

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