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Kryptowährungen Was sich hinter dem Begriff „Initial Coin Offerings“ versteckt

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Risiken für Verbraucher

In der mangelnden Regulierung sieht nicht nur die Bafin für Anleger erhebliche Risiken. Auch die Aufsichten in den USA, der Schweiz und Singapur sehen ICOs kritisch; in China und Südkorea wurden diese Format zunächst vollständig untersagt.

Hintergründe sind die folgenden: Die Tokens unterliegen oft hohen Preisschwankungen. Verluste können sich schlimmstenfalls im Totalverlust realisieren. Zwar stellen manche Anbieter in Aussicht, dass ihre Tokens auf Zweitmarktplattformen gehandelt werden; einen Anspruch haben Anleger darauf aber nicht. Wer seinen digitalen Schlüssel, der ihm Zugriff auf die eigenen Tokens gewährt, verliert, besiegelt damit im Zweifel auch den Verlust der Tokens. Schließlich ist auch nicht in jedem Fall der ICO-Anbieter identifizierbar; gerade wenn er seinen Sitz im Ausland hat, kann es nahezu ausgeschlossen sein, dass Anleger im Konfliktfall Ansprüche erfolgreich geltend machen und durchsetzen können.

Prüfung durch die Bafin

Betrachtet man die Anbietersicht, so gilt: Gänzlich unreguliert ist der Markt nicht. Zwar sind weder der Betrieb einer Blockchain an sich noch die Nutzung von Kryptowährungen per se erlaubnispflichtig. Die Bafin entscheidet aber anhand der Ausgestaltung der Finanzinstrumente oder der Geschäftstätigkeit, ob der Anbieter eine Erlaubnis benötigt, sei es nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz und ob er Prospektpflichten einhalten muss.

Tokens qualifizieren die Aufseher nun im Regelfall als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes, nämlich als so genannte Rechnungseinheiten, so dass wer Tokens vermittelt, gewerblich an- oder verkauft oder eine Zweitmarktplattform dafür betreibt, aus Behördensicht grundsätzlich eine Erlaubnis der Bafin braucht. Die Bafin zielt also jedenfalls auf eine Regulierung der Intermediäre ab, die den Zweitmarkt ausmachen. Wer ohne Erlaubnis mit Tokens handelt, macht sich strafbar.

Fazit

Sollten ICO also für private Anleger tabu sein? Es kommt darauf an. Selbst die Bafin konstatiert: Wer die nötige Sachkenntnis besitzt und sich die Zeit nimmt, den Anbieter hinsichtlich seiner Seriosität und Bonität zu überprüfen und sich darüber bewusst ist, dass das Investment – wie im übrigen jede risikobehaftete Kapitalanlage – im Zweifel auch schief gehen kann, für den können auch Token-Geschäfte eine Anlagealternative sein. Ob sich ICOs für Start-ups zu einem etablierten Finanzierungsinstrument entwickeln können, wird sich noch erweisen müssen.

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