LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:27 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Kündigung einer Fondsbeteiligung: Alles oder nichts

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Einfacher ist es, die Beitrittserklärung zu widerrufen – etwa, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Jedoch gilt der Widerruf als sofortige Kündigung. Der Anleger erhält dann sein Abfindungsguthaben zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Bei den meisten Fonds ist dies gleich null – oder kann sogar Einzahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem solchen Fall seine Rechtsprechung zur sogenannten fehlerhaften Gesellschaft kritisch überprüft. Sie könnte nämlich gegen die Position des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoßen. Daher hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft in Übereinstimmung mit der Haustürwiderrufsrichtlinie stehen. Danach müsste der Anleger aus den Verpflichtungen eines widerrufenen Vertrags entlassen werden – seine Einlage würde ihm zurückgezahlt. Die EuGH-Entscheidung kann massiven Einfluss auf Rückabwicklungen haben: Schadensersatzansprüche scheitern nämlich oft an fehlender Beweisbarkeit einzelner Sachverhalte (BGH-Beschluss vom 5. Mai 2008, Aktenzeichen: II ZR 292/06).  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion