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Landgericht Tübingen Prozess um Strafzinsen der Volksbank und Sparkasse

Filialen einer Sparkasse und einer Volksbank: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat jetzt genau erklärt, wieso sie gegen die Volksbank Reutlingen und die Kreissparkasse Tübingen vor Gericht.
Filialen einer Sparkasse und einer Volksbank: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat jetzt genau erklärt, wieso sie gegen die Volksbank Reutlingen und die Kreissparkasse Tübingen vor Gericht. | Foto: Haspa/BVR

Im Gerichtsstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen wurde jetzt ein Verhandlungstermin festgesetzt. Am 8. Dezember soll sich das Landgericht Tübingen mit dem Fall beschäftigen, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Stein des Anstoßes waren Negativzinsen, die die Volksbank Reutlingen in ihrem Leistungskatalog für Privatkunden ausgewiesen hatte. Auf Girokonten-Guthaben sollten Kunden ab dem ersten Euro ein sogenanntes Verwahrentgelt von 0,5 Prozent zahlen. Bei Tagesgeld sollten ab 10.000, bei Termin- und Festgeldkonten ab 25.000 Euro Negativzinsen fällig werden.

Das hatte die Verbraucherschützer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf den Plan gerufen. Zwar hatte der Vorstand der Reutlinger Volksbank im Sommer in einem offenen Brief seinen Kunden mitgeteilt, die Negativzinsen wieder aus dem Preisverzeichnis gestrichen zu haben. Außerdem sei die Regelung in der Praxis gar nicht angewendet worden.

Die Verbraucherschützer zogen trotzdem vor Gericht. In der aktuellen Ausgabe der Verbraucher-Zeitung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg heißt es zur Begründung: Immer wieder redeten sich Banken und Sparkassen mit den angeblich geschäftsbedrohenden Niedrigzinsen heraus, wenn sie höhere Preise oder sogar Negativzinsen einführten. Das sei allerdings nur einen Vorwand. Denn die Erträge der Institute seien seit Jahren relativ konstant oder befänden sich weiterhin auf hohem Niveau.

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Noch mehr ärgert die Verbraucherschützer, dass Geldinstitute, wie in einem anderen Fall geschehen, auch bei der Altersvorsorge zugriffen: Die Kreissparkasse Tübingen verlange seit dem 1. November 2016 beim Riester-Banksparplan variable Grundzinsen in Höhe von minus 0,5 Prozent pro Jahr, monieren die Verbraucherschützer. Negativzinsen bei Geldanlagen und Altersvorsorgeverträgen sind unseres Erachtens unzulässig, weil sie mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sind. Denn nach § 488 BGB wird (nur) der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen“, heißt es in der aktuellen Ausgabe der Verbraucher-Zeitung.

Und weiter: „Außerdem gefährdet ein Negativzins auch den Vertragszweck bei Verträgen, die zur Geldanlage oder Altersvorsorge beworben werden. Dieser besteht darin, den Geldbetrag zu erhalten oder zu vermehren.“ Diesen Auftrag haben die Volksbank Reutlingen und die Kreissparkasse Tübingen der Verbraucherzentrale zufolge bei Weitem verfehlt. Beide Fälle sollen vor Gericht verhandelt werden.

Die Volksbank Reutlingen argumentiert im Vorfeld der Verhandlung, dass es sich bei den strittigen Einlagengeschäften gar nicht um  Sparprodukte handele. Bei Neuverträgen könnten Banken angesichts der Negativzinsen, die sie ihrerseits an die Europäische Zentralbank zahlen müssen, mit ihren Kunden variable und eben auch negative Zinsen vereinbaren: „Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher liegt nicht vor“, zitiert die F.A.Z. nach dem LG Tübingen die Position der Volksbank.

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