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in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Leserfrage: Wie bin ich als Investmentmakler richtig haftpflichtversichert?

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Was ist, wenn sich Investmentmakler zu einer GbR (BGB-Gesellschaft) zusammenschließen wollen, etwa um ein gemeinsames Büro zu unterhalten? Die Verordnung gibt darüber keinen Aufschluss. OHGs und KGs müssen einen eigenen Haftpflichtvertrag abschließen, zu den BGB-Gesellschaften wird nichts gesagt. Heißt dies im Umkehrschluss, eine GbR braucht keinen eigenen Vertrag?

So einfach ist es nicht. Es ist längst anerkannt, dass eine GbR nach außen hin auftreten darf, also rechtlich gesehen „teilrechtsfähig“ ist. Sie kann klagen und auch verklagt werden. Mithin kann die GbR auch alleine haften. Die Gesellschafter der GbR können im Falle einer fehlerhaften Beratung haften, ebenso wir die GbR selbst. Haftungsrechtlich gesehen ist die GbR also sehr facettenreich.

§ 9 der Finanzvermittlerverordnung bringt uns also nicht weiter. Eine inoffizielle Anfrage beim Versicherungskonzern Ergo machte deutlich, dass dieses Problem dort sehr wohl bekannt ist.

Dort verwies man auf die jeweilige Industrie- und Handelskammer (IHK), die dieses Problem regional unterschiedlich löse. Mal verlangt die IHK den Abschluss eines weiteren Haftpflichtvertrages über die GbR, und mal nicht. Herr Lammers, selbst Vermittler der Provinzial Münster, ist dieses Problem bekannt und bestätigte: Was die IHK verlange, werde von dem Haftpflichtversicherer übernommen.

Die unterschiedliche Handhabe ist jedoch ein deutliches Zeichen von Rechtsunsicherheit. Es darf nicht in der Hand der jeweiligen IHK liegen, darüber zu entscheiden, ob die haftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die IHK wird übrigens für zivilrechtliche Fehleinschätzungen kaum Gewähr übernehmen.

Deshalb empfiehlt sich die umgekehrte Reihenfolge. § 9 Abs. 3 der Verordnung sagt: „Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren.“ Herr Lammers empfiehlt, die konkret zu versichernde Situation dem Versicherer genau zu beschreiben, exakt anzugeben, in welcher Rechtsform welcher Vermittler sich zu welchem Unternehmen zusammenschließt und dies im Versicherungsschein bestätigen zu lassen. Daran ist dann auch die IHK, auch bei Gründung einer GBR oder GmbH, gebunden.

Änderungen einer Gesellschaftsform bedeuten keinen zwingenden Übergang der Gefahr. Auch dies sollte mit dem Haftpflichtversicherer genau vereinbart werden.

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