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LG-Urteil Nur unter diesen Bedingungen ist Krankenkassenkündigung per Postident-Verfahren möglich

Der Fall

Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vorausgegangen war ein Verfahren, das die Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvermittler angestrengt hatte: Dieser hatte Verbraucher telefonisch kontaktiert und sie zum Wechsel ihrer Krankenversicherung animiert, berichtet das Online-Portal des Fachmagazins Asscompact.

Im Zuge des Wechsels sollten die Kunden ihre laufende Krankenversicherung kündigen. Zur Durchführung wählte der Versicherungsvermittler das sogenannte Postident-Verfahren: Er ließ den wechselwilligen Kunden alle Unterlagen per Postbote zustellen und beauftragte die Post gleichzeitig, vom Empfänger eine Unterschrift einzuholen. Die Unterschrift quittierte jedoch mitnichten einfach den Erhalt der Postsendung: Der Kunde kündigte mit ihr die Mitgliedschaft in seiner bisherigen Krankenkasse.

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Das Urteil

Dieses Vorgehen ist nicht rechtens, befand jetzt das Landgericht Düsseldorf. Der Kunde hätte im Vorfeld ausführlich über die Tragweite seiner Unterschrift belehrt werden müssen – immerhin gibt er mit ihr eine rechtsgeschäftliche Erklärung ab. Das Postident-Verfahren zur Einholung der Unterschrift ohne Belehrung führe den Kunden in die Irre – müsse dieser doch davon ausgehen, dass er mit seiner Unterschrift lediglich den Empfang der Sendung quittiere.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az.: 38 O 52/2015

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