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in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Makler-Anwalt erklärt Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag

Rechtsanwalt Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Hamburger Kanzlei <a href='http://www.joehnke-reichow.de' target='_blank'>Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte</a>
Rechtsanwalt Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

1. Die Festlegung der Parteien

Zunächst sollte der Makler klar definieren, wer sein Vertragspartner ist. Dabei sollte klar zwischen einzelnen Beteiligten (zum Beispiel der GmbH und dessen Geschäftsführer; Eheleuten) unterschieden werden. Andernfalls drohen Unklarheiten, wem gegenüber der Makler verpflichtet ist seine Tätigkeit zu erbringen und wessen Interessen er in welchem Umfang wahrzunehmen hat.

2. Die Bestimmung der Versicherungssparten

Der Makler sollte genau festlegen in welchen Versicherungssparten er für den Kunden tätig sein darf/will. Dies gilt auch, wenn der Makler eigentlich eine ganzheitliche Beratung des Kunden vornehmen will. Auch hier gilt es zu vermeiden, dass der Makler für Lücken im Versicherungsschutz verantwortlich gemacht wird, obwohl eine Betreuung dieses Risikos seitens des Kunden überhaupt nicht gewünscht gewesen ist.

3. Der eigene Pflichtenkreis

Eine Begrenzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages ist nicht möglich, wohl aber eine Regelung zu den sich im Anschluss an die Vermittlung ergebenden Pflichten. Gerade also was die Betreuung des Kunden währen der Vertragslaufzeit und im Schadensfall angeht, sollte der Makler Regelungen im Maklervertrag treffen. Hier kann er sich im Übrigen deutlich von seinen Mitbewerbern abheben.

4. Auswahl der Versicherer

Es empfiehlt sich unbedingt die eigene Marktgrundlage genau zu definieren. Insbesondere die Berücksichtigung von Direktversicherer und ausländische Versicherer sollten explizit ausgeschlossen werden. Andernfalls müsste der Makler zum Beispiel eine Direktversicherung empfehlen, ohne dass er zwangsläufig eine Vergütung erhält.

5. Die Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Versicherungsmakler ist oftmals zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mithilfe des Kunden angewiesen und es sollte sichergestellt werden, dass diese Mithilfe dann auch erfolgt. Daher sollte der Kunde verpflichtet werden Unterlagen rechtzeitig und geordnet zur Verfügung zu stellen und auch Änderungen seiner Risikoverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

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6. Die Haftungsbegrenzungsklausel

Ob der Makler seine Haftung insgesamt der Höhe nach begrenzen kann, ist bislang unter Juristen noch umstritten. Jedenfalls im Bereich der Haftung für die Verletzung von Betreuungspflichten dürfte dies jedoch möglich sein. Es empfiehlt sich daher unbedingt eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen. Ansonsten droht eine Haftung in unbegrenzter Höhe.

7. Die Vergütung

Auch wenn es nicht um die Vermittlung von courtagefreien Tarifen geht, spielen Vergütungsvereinbarungen eine immer wichtigere Rolle. Gerade in Zeiten immer weiter sinkender Courtagesätze sind viele Versicherungsmakler bestrebt für bestimmte Zusatzdienstleistungen ein gesondertes Honorar zu erheben. Hierzu bedarf es natürlich einer genauen Vergütungsregelung im Maklervertrag.

8. Die Rechtsnachfolgeklausel

Ist das Maklerunternehmen als juristische Person (zum Beispiel GmbH) organisiert, so ist das Thema Bestandsnachfolge relativ überschaubar zu regeln. Anders ist es hingegen, wenn der Makler als Einzelkaufmann tätig ist. Hier bedarf es dann weitreichender Instrumentarien, welche das Maklerunternehmen zum Beispiel vor dem Tod des Maklers absichern oder aber auch eine Bestandsveräußerung ermöglichen. Andernfalls erwarten den Makler erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Bestandsveräußerung oder aber die Erben des Maklers stehen nach dem Tod des Maklers vor den Schwierigkeiten der Abwicklung.

9. Das Abtretungsverbot

Die wichtigste Klausel ist nach unserem Dafürhalten das sogenannte Abtretungsverbot. Es sorgt dafür, dass vom Kunden behauptete Ansprüche (zum Beispiel wegen fehlerhafter Beratung) nicht auf Dritte übertragen werden können. Andernfalls könnte nämlich der Kunde als Zeuge auftreten und damit die Beweislastsituation erheblich zu seinen Gunsten gestalten. Das Abtretungsverbot sorgt also für das Fortbestehen der Waffengleichheit.

10. Änderungsklausel

Eine Änderung der Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Bei größeren Beständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Maklervertrag zu integrieren, nach welcher der Kunde Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat.

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