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Maklerpool-Chef erläutert die Fallstricke Wem gehört der Maklerbestand im Pool?

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Anders bei vermittelten Verträgen

Völlig anders ist die Rechtssituation, wenn es um die vermittelten Verträge geht. Diese wurden zwischen Versicherer und Kunde geschlossen. Auch hier gilt der eherne Grundsatz: Ein Vertrag zwischen 2 Parteien kann niemals eine dritte Partei belasten. Das heißt der Makler hat an diesen Verträgen zunächst einmal exakt null Rechte. Aus diesem Grund schließt der Makler in der Regel einen eigenen Vertrag mit Versicherer oder Pool. In diesem vereinbart er für die Vermittlung und/oder Betreuung eine Courtage zu erhalten. Sein Eigentum sind demnach finanzielle Forderungen.

Die Frage lautet juristisch korrekt also nicht „wem gehört der Bestand?“, sondern „wem gegenüber kann ich unter welchen Umständen meine Forderungen geltend machen?“. Dies regelt sich aus dem Vertrag, den der Makler selbst mit Pool oder Versicherer schließt und hier herrscht bekanntlich Vertragsfreiheit. Viele Pools und Versicherer erhalten sich fair und bauen auf eine nachhaltige langfristige Geschäftsbeziehung. Andererseits darf es nicht verwundern, dass es sowohl Pools als auch Versicherer gibt, die die Lesefaulheit und mangelndes Vertragswissen ihrer Partner ausnutzen, um den Makler zu benachteiligen.

Per se ist eine Direktvereinbarung zum Versicherer also nicht besser. Es hängt an der Qualität des vereinbarten Vertrages. Wenn Makler sich mit einer einseitigen Courtagezusage eines Versicherers begnügen oder den erste vorgelegten Vertrag ohne intensives Lesen unterschreiben, dürften seine Forderungen in vielen Fällen auf wackligen Beinen stehen. Pools gehen hier in der Regel gewissenhafter vor, um die Forderungen ihrer Makler langfristig zu sichern. Daraus folgt dass der Maklerbestand - also seine Courtageforderungen - beim Pool potentiell weitaus sicherer aufgehoben sein könnten, als in jeder Direktvereinbarung. Ob dies so ist oder nicht, hängt an der Qualität des Vertrags.

Hier sollte der Makler sehr genau lesen, welche Forderungen der Makler gegenüber dem Pool hat, wann und wie diese aufgelöst werden können, ob er seine Forderungen vererben, weitergeben oder verkaufen darf und wie er Forderungen des Pools an den Versicherer für von ihm vermittelte Verträge auf ihn übertragen werden können.

Ob der Makler sich seines Bestandes sicher sein kann hängt demnach wesentlich an den von ihm selbst geschlossenen Verträgen.

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