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Maklerpool empfiehlt Antragsstau umgehen: Jetzt schnell 34i-Erlaubnis beantragen!

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Beantragungsprozess: Was ist zu tun?

Je nach individueller Voraussetzung variieren die Schritte zur Beantragung von Paragraf 34i GewO. „Da die Zulassungsbehörden zum Teil unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen haben, sollte man sich frühzeitig bei seiner Behörde erkundigen“, sagt Haffner.

Baufinanzierungsberater, die seit weniger als fünf Jahren Immobiliendarlehen vermitteln und weder einen der Sachkunde gleichgestellten Berufsabschluss noch Paragraf 34c besitzen, müssen zunächst die Sachkundeprüfung ablegen. „Wer noch nicht die Sachkundeprüfung gemacht hat, sollte sich möglichst schnell an seine zuständige Behörde wenden“, rät Haffner. „Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass es schwierig ist, Termine für die Prüfung zu erhalten. In solchen Fällen sollte man auf eine benachbarte IHK ausweichen.“

Im zweiten Schritt gilt es, die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO zu beantragen und die Nachweise für die Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse sowie die Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. „Grundsätzlich raten wir auch zur Beantragung der Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO“, so der Qualitypool-Geschäftsführer. „Damit lassen sich zusätzlich Verbraucherdarlehen vermitteln, die kein Immobiliarverbraucherdarlehen sind. Das betrifft beispielsweise Ratenkredite, für die ein großes Cross-Selling-Potenzial besteht.“

Wann sich die Sachkundeprüfung erübrigt

Besitzt ein Baufinanzierungsberater eine der Sachkunde gleichgestellte Berufsqualifikation, erübrigt sich für ihn die Sachkundeprüfung. Hierzu zählt zum Beispiel der Immobilien- und Bankkaufmann. Gleiches gilt für den erfolgreichen Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen werden kann.

Die Sachkundeprüfung entfällt auch für sogenannte „Alte Hasen“: Für Baufinanzierungsberater, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermittelt oder dazu beraten haben und die bisherige Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO besitzen, gilt im Rahmen der Übergangsfrist ein verkürztes Verfahren. Sie müssen ihre fünfjährige ununterbrochene Tätigkeit als Immobiliendarlehensvermittler sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO beantragen.

„Unsere Erfahrungen zeigen, dass die verantwortlichen Behörden für den Nachweis der Tätigkeit unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Belege haben“, berichtet Haffner. „Dies können beispielsweise Beratungsprotokolle, Provisionsabrechnungen oder Arbeitsverträge beziehungsweise Arbeitszeugnisse sein.“ Makler sollten sich direkt bei der für sie zuständigen Behörde erkundigen, welche Unterlagen notwendig sind. „Oft liegen für die vergangenen fünf Jahre nicht mehr Provisionsabrechnungen vor“, sagt der Qualitypool-Geschäftsführer. „In solchen Fällen müssen sich die Berater an die jeweiligen Banken wenden, was den zeitlichen Rahmen weiter verkürzt.“ Haffner kritisiert: „Der Flickenteppich unterschiedlicher Zulassungsbehörden und die damit teilweise unterschiedlichen Anforderungen und einzureichenden Belege erschweren die rasche Umsetzung der WIKR.“

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