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Maklerverband protestiert gegen Bafin-Bestimmungen Verbot der Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

Das Urteil

In seinem Urteil vom 14. Januar 2016 zur Schadenregulierung durch Makler führt der BGH aus, dass die Schadenregulierung von Versicherungsfällen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Da Versicherungsmakler über keine Zulassung als Juristen verfügen, dürfen sie diese also nicht ausüben.

Da die Schadenregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehöre, greife hier auch nicht die Erlaubnis gemäß § 5 Absatz 1 RDG.

Die Bafin-Stellungnahme

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In der Februar-Ausgabe des Bafin-Journals bezieht die Finanzaufsicht Stellung zum Urteil.

„Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr. Im Hinblick auf die Weite des Begriffs der Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG ist davon auszugehen, dass es sich bei der Schadenregulierung in der Regel um eine Rechtsdienstleistung handelt und das Urteil daher greift, und zwar auch in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen.“

Außerdem sei das Urteil nicht nur auf die Schadenregulierung als solche, sondern in der Regel auch auf die Schadenbearbeitung im Sinne einer Aufbereitung des Versicherungsfalls anzuwenden, auch wenn die Entscheidung über das Ob und das Wie der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibt. „Es wird daher kein gangbarer Weg sein, lediglich die Schadenregulierungsvollmacht zu widerrufen und die Schadenbearbeitung im Auftrag des Versicherungsunternehmens beim Versicherungsmakler zu belassen“, schreibt Bafin.

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