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Maklerverträge Dafür kann ein Vermittler Servicegebühren in Rechnung stellen

Beratungsgespräch. Für Leistungen, die über ihre Kerntätigkeiten hinausgehen, können Versicherungsmakler ihren Kunden eine Servicegebühr in Rechnung stellen.
Beratungsgespräch. Für Leistungen, die über ihre Kerntätigkeiten hinausgehen, können Versicherungsmakler ihren Kunden eine Servicegebühr in Rechnung stellen. | Foto: Axa

Im Juni wurde das IDD-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Eine Klausel aus dem ersten Entwurf wurde wieder aus dem Gesetz gestrichen: Versicherungsmakler dürfen sich nach wie vor sowohl mit Provisionen vergüten lassen als auch mit ihren Kunden Honorare vereinbaren. Der Entwurf des Gesetzes hatte das Honorar-Vergütungsmodell zunächst noch ausgeschlossen.

Als das veränderte Gesetz verabschiedet wurde, jubilierten die Maklerverbände: In der Branche ist die honorarbasierte Vergütung auf dem Vormarsch. Unter Versicherungsvermittlern werden gemischte Vergütungsmodelle immer beliebter. Nicht ohne Grund: Makler, die über das reine Vermitteln hinaus für ihre Kunden tätig werde und dafür Honorare in Rechnung stelle, können ihren Umsatz deutlich steigern: von durchschnittlich 53.000 auf etwa 70.000 Euro, schätzt der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow. 

Auf einem Informationsabend der Kanzlei Jöhnke und Reichow erläuterte der auf Vermittlerrecht spezialisierte Fachanwalt kürzlich die Bedingungen, unter denen Versicherungsvermittler ein Honorar – auch Servicepauschale genannt – vereinbaren können.

Was im Maklervertrag stehen darf

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Grundsätzlich gilt: Ein Makler darf sich alle Dienstleistungen vom Kunden vergüten lassen, die über seine gesetzlichen Makler-Pflichten hinausgehen, die außerhalb der Makler-Kerntätigkeiten liegen und für die keine gesonderte Erlaubnis nötig ist, so Reichow.

Einzelheiten zu Servicegebühren können im Maklervertrag geregelt werden. Doch Achtung, warnt der Rechtsanwalt: Viele Klauseln, die in der Praxis genutzt werden, sind rechtlich problematisch. Zulässig oder unzulässig? Reichow nennt sechs Beispiele aus Maklerverträgen – und verrät auch gleich die Auflösung.

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