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Mifid II Das kommt auf Vertriebsmitarbeiter zu – 10 Anforderungen

Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte
Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Nach aktuellem Stand der Umsetzung der Mifid II in deutsches Recht sind dies die Kriterien, die Mitarbeiter in einem Finanzdienstleistungsinstitut bzw. von Anlageberatern künftig erfüllen müssen.

1. Mitarbeiter benötigen fachliche Grundlagen, das heißt ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der praktischen Anwendung bezüglich der Funktionsweise des Finanzmarkts. Dazu gehören auch Auswirkungen des Finanzmarkts auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von nationalen, regionalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten.

2. Sie müssen die Merkmale, Risiken und die Funktionsweise der Finanzinstrumente kennen. Dazu gehören auch allgemeine steuerliche Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten.

3. Sie müssen zudem über die Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangener und zukünftiger Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen von vorausschauenden Prognosen Bescheid wissen.

4. Sie benötigen Kenntnisse über die Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente und über Aspekte in Bezug auf Marktmissbrauch und die Bekämpfung von Geldwäsche.

5. Sie müssen die Summe der Kosten und Gebühren kennen, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.

6. Alle Kenntnisse bezüglich der fachlichen Grundlagen müssen sich auf diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.

7. Die praktische Anwendung muss für Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung durch eine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss mindestens sechs Monate ausgeübt worden sein (gerechnet auf eine Vollzeittätigkeit).

8. Die Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse (ggf. mit Stellenbeschreibungen), durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

9. Die erforderliche Sachkunde ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Hier werden regelmäßige Mitarbeiterschulungen erwartet, um eine Weiterentwicklung der Mitarbeiter entsprechend der Entwicklung des Instituts sicherzustellen. Das Institut soll durch Kontrollfragen dokumentieren können, dass die Mitarbeiter die Schulungsinhalte tatsächlich verinnerlicht haben. Das Institut hat die Sachkunde mindestens einmal jährlich zu überprüfen

10. Ausnahmen: Nicht von den Anforderungen betroffen sind jene Mitarbeiter, die Kunden lediglich darauf hinweisen, wo sie Informationen finden können oder Broschüren verteilen, ohne weitere Informationen zu geben oder Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Auch Mitarbeiter im Back-Office ohne Kundenkontakt sind ausgenommen.

Frage dazu an Regulierungsexperte und Rechtsanwalt Christian Waigel:

Wie schwierig sind diese Vorgaben für die Branche zu erfüllen?

Christian Waigel: „Das ist einer der Punkte, um die sich Anlageberater bereits kümmern können. Zeugnisse, Nachweise und Arbeitsbeschreibungen können jetzt schon erstellt werden. Auf die Personalabteilungen kommt hier einiges an Arbeit zu. Aufwändig ist auch, dass der Compliance-Beauftragte einmal im Jahr der Geschäftsleitung berichten muss, ob alle betreffenden Mitarbeiter die Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Branche wird ihre Vertriebsmitarbeiter entweder zu einem externen Ausbildungsanbieter wie Euroforum senden oder sich wie die Vermögensverwalter womöglich mit einer eigenen Akademie um die Qualifikation kümmern.“

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