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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 7 Minuten

MiFID II „Geeignetheitserklärung entspricht größtenteils deutschem Beratungsprotokoll“

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In welchen Punkten bringt die Geeignetheitsprüfung Verbesserungen oder Verschlechterungen für den Finanzberater mit sich?

Hartmann: Die MiFID II führt nun innerhalb der gesamten EU über den Artikel 25 (6) eine sogenannte Geeignetheitserklärung ein. Sehr schnell wurde daraufhin von einigen Marktteilnehmern das Postulat vertreten, das deutsche Beratungsprotokoll sei damit abgeschafft und die Geeignetheitserklärung würde zu einer deutlichen Vereinfachung führen. Nach unserer Auffassung ist dies eine verfrühte Annahme. Hinsichtlich der Geeignetheitserklärung spricht die MiFID II in Artikel 25 (6) davon, dass dem Kunden im Rahmen einer Anlageberatung eine Erklärung zur Geeignetheit übermittelt werden soll, in der die erbrachte Beratung dargestellt und erläutert wird, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.

Ebenfalls wird dargelegt, dass diese Erklärung vor Geschäftsabschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss. Erfolgt eine telefonische Anlageberatung, so darf dem Kunden die Erklärung nach Geschäftsabschluss zur Verfügung gestellt werden, wenn der Kunde der Übermittlung nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat und wenn der Finanzdienstleister dem Kunden die Option eingeräumt hat, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher in Augenschein zu nehmen. Diese Rahmenbedingungen entsprechen größtenteils dem deutschen Beratungsprotokoll.

Ob die Geeignetheitsprüfung nun eine Vereinfachung und Verschlechterung darstellt, kann heute noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Einschätzung wird davon abhängen, welche nationalen Vorschriften zur Umsetzung der MiFID II noch auf uns zukommen und auch welche weiteren Regulierungen bis 2018 noch von der EU veröffentlicht werden.

Inwiefern besteht für Berater Grund zur Sorge, dass sie mit einem hohen technischen Aufwand und Kosten für Tonbandaufzeichnungen belastet werden?

Wildhirt: Die unter Artikel 16(7) vorgesehenen elektronische Aufzeichnungspflichten, insbesondere jene für die telefonische Orderentgegennahme, wurden und werden in der Branche auch aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Kostenbelastungen intensiv diskutiert. In Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden technischen Infrastruktur können die telefonischen Aufzeichnungspflichten zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Die entsprechenden Investitionen zur Sicherstellung der Aufzeichnungsmöglichkeiten sind zwar notwendig, um nach Einführung der MiFID II weiterhin auch über Telefon Wertpapierorders entgegennehmen zu können. Allerdings geht die Mehrheit in der Finanzdienstleistungsindustrie derzeit auch davon aus, dass diese Investitionen nicht zu einer Steigerung des Wertpapiergeschäfts an sich führen werden. Von daher ist zu erwarten, dass in den meisten Fällen die Umsetzung der telefonischen Aufzeichnungspflichten lediglich zu einem Anstieg der Kostenbasis im Wertpapiergeschäft führt.

Aus diesem Grund überlegen die verschiedenen Finanzdienstleister derzeit intensiv, ob eine Reduktion des Wertpapiergeschäfts in der Fläche, insbesondere die Kapazitäten für eine telefonische Orderentgegennahme, betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Überlegungen werden dabei nicht isoliert aus einer reinen Kostenperspektive angestellt sondern sind meistens in Überlegungen zur gesamten Ausrichtung des Wertpapiergeschäfts nach Einführung der MiFID II eingebettet.

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