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Mifid II-Umsetzung in GewO oder FinVermV Neuer Mifid-II-Regierungsentwurf lässt Vermittler weiter im Ungewissen

Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG
Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ beschlossen. Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie Mifid II in deutsches Recht folgt auf den entsprechenden Referentenentwurf, der am 29. September 2016 veröffentlicht wurde

Der Regierungsentwurf soll die europäischen Vorgaben „weitestgehend 1:1“ umsetzen, berichtet Markus Lange, Partner bei KPMG Law. Dabei enthält er folgende Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des Finanzministeriums:

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  • Die im Referentenentwurf vorgesehene Neufassung der WpDVerOV ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Dies betrifft u.a. die weitere Detaillierung der neuen Anforderungen an die Product Governance für Produktersteller („Konzepteure“) und Vertriebsunternehmen, und außerdem auch weitere Konkretisierungen zu den Anreize beziehunsgweise Zuwendungen betreffenden Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf sogenannte „kleinere nichtmonetäre Vorteile“ sowie die Qualitätsverbesserung bei der nicht-unabhängigen Anlageberatung und bestimmten anderen Wertpapierdienstleistungen. Es bleibt damit insoweit vorerst bei den jeweils einschlägigen Regelungen in Art. 9 und 10 bzw. Art. 11 und 12 der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016.
  • Auch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung findet sich im Regierungsentwurf nicht mehr. Insoweit hatte es zuletzt Diskussionen u.a. um neue Anforderungen an Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung gegeben.

Klarheit darüber, in welcher Form die neuen (Mindest-) Anforderungen des Mifid II an Finanzanlagevermittler in der Gewerbeordnung (GewO) oder in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) umgesetzt werden, bringt der Regierungsentwurf indes nicht. „Aufgrund der Ressortzuständigkeiten dürfte insoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Zug sein“, erklärt Lange.

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