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Mifid II Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden

Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte
Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Die Mifid II stellt es ebenso wie die deutsche Umsetzung klar. Paragraf 55 Abs. 14 im deutschen Referentenentwurf zur Umsetzung (WpHG-RefE) besagt: „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten.“

Einzige Ausnahme sind kleinere nichtmonetäre Vorteile. Diese sind erlaubt, wenn sie...

  1. geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistungen zu verbessern
  1. hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nicht vermuten lassen, dass sie die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen.
  1. dem Kunden unmissverständlich offengelegt werden, bevor die betreffende Wertpapierdienstleistung- oder Wertpapiernebendienstleistung für den Kunden erbracht wird.

„Sie dürfen zum Beispiel noch an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen auf Einladung teilnehmen einschließlich Bewirtungsspesen auf niedriger Basis“, erläutert Regulierungsexperte Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte. „Einladungen zu den Festspielen nach Bayreuth oder Salzburg fallen nach Einschätzung der Bafin eindeutig nicht darunter. Einladungen aufs Oktoberfest oder zu einem Fußballspiel halte ich auch für schwierig“, so Waigel weiter.

Falls in der Vermögensverwaltung doch monetäre Zuwendungen fließen, etwa weil die gewünschten Finanzprodukte andernfalls nicht erhältlich sind, müssen diese umgehend an den Kunden weitergeleitet werden.

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Folgende Fragen und Antworten ergeben sich daraus:

  1. Muss der Kunde die Gutschrift als Einnahme versteuern? Höchstwahrscheinlich ja.
  2. Wird die Abgeltungssteuer auf eine derartige Kundengutschrift angewandt? Vermutlich ja.
  3. Kann der Kunde auch auf diese Gutschrift verzichten? Nein.
  4. Kann der Vermögensverwalter Gebühren erheben für die Gutschrift? Nein.
  5. Wann genau muss die Gutschrift spätestens erfolgen? So bald wie möglich. Man geht von einer Zeitspanne von drei Monaten aus.
  6. Was passiert mit Gutschriften für „verlorene Kunden“? Ohne bestehendes Kundenkonto ist keine Gutschrift mehr möglich.

Frage an Regulierungsexperten Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte:

Welche praktische Lösung wäre hier am besten für die Branche? Gibt es bereits eine Tendenz, wie man die Auskehrung verbuchen wird?

Christian Waigel: „Denkbar wäre eine Anhebung der Vergütung der Vermögensverwaltung durch eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages. Der Kunde muss per Unterschrift zustimmen. Die ehemaligen Bestandsprovisionen könnten auf das Kundenkonto bei der depotführenden Stelle in derselben Höhe wie die Anhebung der Vermögensverwalter-Vergütung verbucht werden.

Dazu ist aber eine Vereinbarung der depotführende Stelle mit dem Kunden über die Buchung für den Kunden und die nachfolgende Auskehrung der ehemaligen Bestandsprovisionen vom Kundenkonto an den Vermögensverwalter nötig. Dies könnte im Depoteröffnungsvertrag oder in den AGB aufgeführt werden. Daraus ergäbe sich allerdings ein Steuernachteil für den Kunden wegen der so erhöhten Umsatzsteuer. Ebenso bei der Abgeltungssteuer.

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