LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

MiFID2 und MiFIR Die neuen Regeln für Vermögensverwalter

Seite 2 / 2


Priorität der Kundeninteressen


Demnach wird es künftig dezidierte Anforderungen für die Produktentwicklung sowie die Einführung von Produkten in den Vertrieb geben. So müssen etwa Kundenbedürfnisse und Zielmärkte eingehend analysiert und die Analyse sorgfältig dokumentiert werden.

Es werden weitergehende Vorgaben für die Qualifikation und Incentivierung des Vertriebspersonals gemacht, und Interessenkonflikte zwischen Anbieter und Kunde werden dezidierter und unnachgiebiger adressiert – insbesondere im Zusammenhang mit der Vergütung der Anlageberatung und Vermögensverwaltung (Stichworte: provisionsbasierte Beratung versus Honorarberatung, „unabhängige“ Beratung oder Verwaltung).

Aufsicht kann Produkte verbieten


Die neuen Regeln werden flankiert durch strengere Anforderungen an die „Governance“ der Marktteilnehmer und erheblich ausgeweitete behördliche Eingriffsbefugnisse.

Die Aufsichtsbehörden werden künftig berechtigt sein, in den laufenden Vertrieb einzugreifen und bestimmte Produkte (zumindest vorübergehend) „aus dem Verkehr zu ziehen“.

Im Zusammenhang damit werden Anbieter verpflichtet sein, Produkte und damit verbundene interne Prozesse laufend zu überwachen; im Einzelfall können auch „Produktrückrufe“ erforderlich werden.

Produktlieferanten und Vergütung im Blick

Vermögensverwalter, die individuelle Portfolios für Kunden betreuen, sollten zwei Themenkreisen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Erstens wird die Zusammenarbeit mit Produktlieferanten im Hinblick auf die Bedürfnisse der eigenen Kunden und die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger und geeigneter Produkte zu hinterfragen sein; existierende Partnerschaften und eingespielte Abläufe können hier von Vorteil sein, vorausgesetzt, dass Kundeninteressen bei der Produktauswahl adäquate Berücksichtigung finden.

Zweitens stellt sich auch hier die Frage nach der künftigen Vergütung der Dienstleistung; die Zahlung von Provisionen durch Produktlieferanten wird unter Mi-FID2/MiFIR aller Voraussicht nach nicht nur an „unabhängige Berater“, sondern auch an Vermögensverwalter verboten sein.

Soweit bei der individuellen Vermögensverwaltung bisher nicht auf reiner Honorarbasis mit dem Kunden abgerechnet wird, sondern auch Zuwendungen von Produktlieferanten oder sonstigen Dritten vereinnahmt werden, stehen Geschäftsmodelle womöglich grundsätzlich auf dem Prüfstand.

>> Zur Themenseite "Unabhängige Vermögensberater"


>> Zum Flipbook "Wetterfest investieren"

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion