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Müssen Berater über verdeckte Vermittlungsprovisionen aufklären?

Rechtsanwalt Florian Kelm, Zacher & Partner
Rechtsanwalt Florian Kelm, Zacher & Partner
Das Urteil: Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 (Aktenzeichen XI ZR 191/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine eigene Rechtsprechung bestätigt (unter anderem Beschluss vom 9. März 2011, dasselbe Aktenzeichen), wonach eine anlageberatende Bank einen Anleger über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären hat.

Das meint der Experte
:
Das Gericht hat zugleich bekräftigt, dass sogenannte freie Anlageberater keine derartige Aufklärungspflicht trifft. Eine Bank müsse dagegen ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe von Rückvergütungen aufklären. Hervorzuheben ist, dass das Gericht ausdrücklich festhält, dass auch derjenige Anleger, der nicht nach der Höhe der Provisionen gefragt hat, sich später auf die Aufklärungspflichtverletzung berufen dürfe.

Denn auch wenn der Anleger weiß, dass seine Bank Provisionen erhält, könne daraus nicht automatisch auf das Einverständnis des Anlegers mit Rückvergütungen geschlossen werden. Dieser Rückschluss ist allerdings dann möglich, wenn der Anleger vorher schon vergleichbare Produkte in Kenntnis der Höhe der Rückvergütungen erworben hatte. Für den Einzelfall wird daher durchaus entscheidend sein, ob ein Anleger solche konkrete Erfahrung bereits gemacht hatte.

Ebenfalls bekräftigt hat der Bundesgerichtshof im Beschluss von 19. Juli 2011 seine Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens. Der BGH betont, dass sich eine anlageberatende Bank für die Zeit nach 1990 bezüglich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen sogenannten unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne.

Ferner bestätigten die Richter, dass ein rechtzeitig ausgehändigter Prospekt die Aufklärung über Rückvergütungen einzig dann herbeiführen könne, wenn dieser tatsächlich die exakte Höhe der Rückvergütungen und die beratende Bank als Empfängerin ausweist.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof die Pflicht der Banken, ungefragt über die Höhe der vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären, weiter verfestigt hat. Da die Rechtsprechung sogar bis ins Jahr 1990 zurückgreifen kann, besteht nach wie vor akute Haftungsgefahr, und es ist davon auszugehen, dass sich auch künftig bundesweit die Gerichte mit Rückabwicklungsklagen von Bankkunden befassen werden.

Zum Autor: Florian Kelm ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Zacher & Partner in Köln.

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