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Müssen Lebensversicherer immer auszahlen?

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Der Fall: Ein Anleger klagte gegen seine britische Lebensversicherung auf planmäßige Auszahlungen. Auf diese ist er angewiesen, um den zur Finanzierung der Lebensversicherung aufgenommenen Kredit zu bedienen. Weil der Kapitalstock der Versicherung nach der Finanzmarktkrise nahezu aufgezehrt ist, drohte die Einstellung der regelmäßigen Zahlungen. Muss die fondsgebundene Lebensversicherung dennoch an den Kunden leisten?

Das Urteil: Ja, so das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Aktenzeichen 7 U 144/10, noch nicht rechtskräftig). Stellt der Versicherungsschein ohne Vorbehalt in einem Auszahlungsplan regelmäßige Zahlungen in Aussicht, habe der Kunde, unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung der Kapitalrücklage, hierauf einen Anspruch.

Das meint der Experte
: Klagen im Zusammenhang mit fremdfinanzierten britischen Lebensversicherungen beschäftigen die deutschen Gerichte in über 1.000 Fällen. Die vor gut zehn Jahren vertriebenen Hebelmodelle, die häufig mit einer Versicherung der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) unterlegt waren, wurden zum Beispiel unter dem Namen „Europlan“ als Anlagemodell bundesweit bekannt.

Dabei wurde durch ein endfällig zu tilgendes Darlehen eine Einmalzahlung in eine Lebensversicherung finanziert und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds eingegangen. Die Darlehenszinsen sollten aus vierteljährlichen Ausschüttungen der Lebensversicherung bedient werden. CMI erwirtschaftete später aber nicht genug Rendite, so dass die Raten wegzufallen drohten.

Das OLG Stuttgart hat nun in einem bemerkenswerten Urteil die CMI in Zusammenhang mit dem Hebelmodell „Europlan“ auf Vertragserfüllung verurteilt. CMI sei zur Erfüllung der im Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen ohne Einschränkung verpflichtet. Denn der Versicherungsschein enthalte verbindliche Erklärungen über die von der CMI zu erbringenden „regelmäßigen Auszahlungen“ nach Höhe, Zeitpunkt und Dauer.

Dieser individuelle Auszahlungsplan enthalte auch gerade keinen Vorbehalt, dass Zahlungen nur erfolgen sollen, solange der dem Anleger zugewiesene Anteil an dem Tarif bzw. Versicherungspool dies ermögliche.
Die Feststellungen des OLG Stuttgart dürften durchaus auf andere CMI-Verfahren übertragbar sein. Denn bei zahlreichen Hebelmodellen wurden standardisierte Unterlagen verwandt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Stuttgart daher die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Man darf gespannt sein, wie der BGH den Fall beurteilen wird. Schwenkt er auf die Linie des OLG ein, könnte es für CMI teuer werden und den Anlegern doch noch den gewünschten Erfolg bringen. Die Vermittler, denen CMI in den Klageverfahren regelmäßig den Streit verkündet, dürften bei dieser Konstellation nicht haften.

Zur Person: Udo Brinkmöller ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. Er vertritt in vergleichbaren Fällen die Beraterseite

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