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Nach dem Urteil des OLG Köln Das sagt Moneymeets-Chef Johannes Cremer zum OLG-Urteil über das Provisionsabgabeverbot

Johannes Cremer, Mitgründer und Geschäftsführer der Finanzplattform Moneymeets
Johannes Cremer, Mitgründer und Geschäftsführer der Finanzplattform Moneymeets

Am Freitag vergangener Woche fällte das OLG Köln ein wegweisendes Urteil: Das Finanzportal Moneymeets darf Provisionen aus Versicherungsverträgen an seine Kunden weiterleiten. Geklagt hatte der Maklerverband IGVM. Zum selben Schluss war in erster Instanz bereits das LG Köln gekommen. Jetzt wurde die Entscheidung vom Oberlandesgericht bestätigt.

Der Streit schwelt in der Branche seit mehreren Jahren. Viele etablierte Makler stemmen sich gegen eine Provisionsweitergabe durch Anbieter wie Moneymeets. Auch der Finanzdienstleistungsverband AfW und auf Versicherungsseite der BVK sprechen sich dagegen aus, dass Vermittler die Provisionen von Produktanbietern an ihre Kunden weiterleiten. Anfang des Jahres veröffentlichten mehrere Maklerpools in der „Mannheimer Erklärung“ einen gemeinsamen Standpunkt. Ihre Argumentation: Kunden würden allein mit dem Versprechen auf besonders kostengünstige Produkte angelockt. Wer allerdings nur auf den Preis achte, könne die genauen Vertragsbedingungen aus den Augen verlieren. „Billigpreise statt Qualität“, lautete somit der Vorwurf vonseiten der Verbände und Maklerpools.

„Das Modell hat sich im Versicherungsbereich hartnäckig gehalten“

Jede Marktveränderung rufe Widerstand bei den etablierten Marktteilnehmern hervor, kommentiert Moneymeets- Geschäftsführer Johannes Cremer gegenüber DAS INVESTMENT.com den mit dem Urteil beendeten Rechtsstreit. Ähnlich sei es in den 90er-Jahren gewesen, als die Direktbanken die Modelle der klassischen Banken angriffen. Im Gegensatz zum Verischerungsbereich gebe es bei Wertpapieren seit Langem einen Überbietungswettbewerb auf der Preisseite. Ob Discountbroker auf den Ausgabeaufschlag verzichteten oder Anbieter wie Moneymeets Provisionen an Kunden durchreichten: Hier störe sich niemand daran. Dagegen habe sich im Versicherungsbereich ein altes Modell länger gehalten. Branchenteilnehmer hätten sich darauf berufen, dass das Provisionsabgabeverbot vermeintlich gesetzlich geschützt war.

Das verneinte das Gericht jetzt deutlich. In seiner Urteilsbegründung stellt das OLG Köln klar, dass das Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregelung darstelle. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung von Maklern. Ein Verstoß dagegen sei daher nicht zu beanstanden. Zudem sei auch der Anlass weggefallen, durch den das Verbot vor beinahe einem Jahrhundert auf den Weg gebracht worden war: In der Notsituation des Jahres 1923 habe der damalige Gesetzgeber eine Steigerung der Verwaltungskosten bei Versicherungsunternehmen vermeiden wollen. Dieses Motiv sei inzwischen überholt. Verfechter des Verbots argumentierten heute auch anders: Sie rechtfertigten das Verbot mittlerweile „nur noch mit dem Erhalt der Qualität der Beratung, dem Schutz der Existenz vieler Versicherungsvermittler sowie der Gefahr einer Verminderung der Markttransparenz“, stellt das Gericht fest.

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Ein Seitenhieb auf etablierte Anbieter

Und auch dieses Argument aus der Branche, nämlich dass ein Durchreichen der Provision die Vergütungsströme für den Kunden intransparent machten, lässt das Gericht nicht gelten. Das Informationsinteresse werde durch eine Provisionsweitergabe nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil: Ein Kunde könne seine Entscheidung sogar besser fällen, wenn ihm die Preise sowohl für das Produkt als auch die Dienstleistung bekannt seien. Vor allem das gegenwärtige System, das den Kunden über die Höhe der Zahlungen zwischen Versicherer und Makler im Unklaren lassen, sei daher intransparent, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das OLG Köln fügt noch einen Seitenhieb auf die etablierte Branche an: „Insgesamt werden sich bei einer Bemessung der Entgelte für die Beratungsleistungen nach den Regeln des freien Wettbewerbs am Markt langfristig angemessenere Beträge entwickeln als durch das ‚Provisionsabgabeverbot‘, das in erster Linie die finanziellen Interessen der bereits am Markt befindlichen Versicherungsvermittler absichert“, vermuten die Juristen.

Mitte 2017 soll im Rahmen der IDD-Linie auch das Provisionsabgabeverbot neu verhandelt werden. Mit dem Urteil werde es allerdings für den Gesetzgeber schwer, im Rahmen der Vermittlerrichtlinie IDD ein Provisionsabgabeverbot neu zu vereinbaren, schätzt Moneymeets-Chef Cremer.

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