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in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

nach der Pensionskasse NLP „Garantiezinssenkung im Bestand Präzedenzfall für Lebensversicherer“

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„Bafin steht vor einem Dilemma“

Wie beurteilen Sie den Ablauf der Leistungskürzung durch NLP? Haben sich Pensionskasse und Aufsicht vorbildlich verhalten und sauber kommuniziert?

Gansel:
Das kann ich nicht beurteilen. Grundsätzlich ist es immer schwer, den richtigen Zeitpunkt für eine Krisenentscheidung zu finden. Und auch die Terminierung für die öffentliche Bekanntgabe einer negativen Botschaft ist nicht ohne. Was die Bafin anbetrifft ist mir zumindest nicht bekannt, dass man ihr Versagen vorgeworfen hätte.

Ist dieser Fall als Dammbruch zu interpretieren? Ist die Hemmschwelle für eine solche Maßnahme gesunken, und werden jetzt weitere Pensionskassen diesem Beispiel folgen?

Gansel:
Man muss bei den Pensionskassen mit dem Schlimmsten rechnen. Der Exekutivdirektor der Bafin, Frank Grund, hat nicht ohne Grund öffentlich geäußert, dass die Pensionskassen mehr als die Lebensversicherer unter dem niedrigen Zinsniveau leiden. Ich zitiere seine Warnung: „Möglicherweise können daher bald einzelne Pensionskassen nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe erbringen.“ Da mit einem schnellen Zinsanstieg nicht zu rechnen ist, können sich auch die Pensionskassen auf „normalem“ Wege nicht erholen. Sie bedürfen dann der Hilfe. Das ist im Übrigen kein deutsches, sondern ein europaweites Problem der Pensionskassen.

Können Lebensversicherer genauso argumentieren und handeln wie die Pensionskasse?

Gansel:
Wie lange hält eine Garantie? Eine Kürzung hängt objektiv vom Grad der Krise und der Kraft des Unternehmens ab und subjektiv davon, welche Interessen favorisiert werden. Abgesehen vom unsicheren Zins ist ja noch nicht einmal das eingezahlte Geld sicher. Wir haben jedenfalls mit dem Paragrafen 314 in der neuen Fassung einen „Notfall-Paragraphen“ im Versicherungsaufsichtsgesetz, der übrigens auch der „Enteignungsparagraph“ genannt wird. Diese Norm gestattet der BaFin ein zeitlich begrenztes Leistungsminderungsrecht und ein Zahlungsverbot lange vor einem Insolvenzfall auszusprechen. Das heißt, der Versicherer darf die Deckungssummen herabsetzen und die Versicherungssummen kürzen, um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Der Versicherte soll dadurch allerdings nicht seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren. Kurzum: Auch Lebensversicherer können genauso argumentieren und handeln wie die Pensionskasse.


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