BGH konkretisiert Aufklärungspflicht bei Kick-Backs
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden gegenüber offen legen muss, wenn sie für die Vermittlung eines Fondsanteils Rückvergütungen – sogenannte Kick-Backs – von der Fondsgesellschaft erhält. Fachanwalt Norman Wirth, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen kommentiert das aktuelle BGH-Urteil für DAS INVESTMENT.com.
In dem betreffenden Fall (BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009; Aktenzeichen XI ZR 510/07) hatte die Commerzbank einen Kunden bei der Frage einer Geldanlage beraten und ihm eine Investition in einen geschlossenen Fonds empfohlen. Das vom Anleger auf die Beteiligung zu entrichtende Agio floss hierbei aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen Bank und Fondsgesellschaft an die Bank zurück. Der Anleger machte geltend, die Bank habe ihn pflichtwidrig nicht über diese Kick-back-Zahlung aufgeklärt.
Der BGH hatte sich bereits im Jahr 2006 mit dieser Frage befasst und mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) eine Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Kick-back-Zahlungen schon damals bejaht. Im Vergleich zu diesem früheren Urteil, welches viele Fragen offen ließ, enthält die neue Entscheidung einige wichtige Konkretisierungen.
Urteil gilt nicht für Innenprovisionen
Zum einen stellte der BGH klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kick-Back Zahlung aber in einem Interessenkonflikt befinde. Demgegenüber bleibt es beim bloßen Vermittler, der nicht im Lager des Kapitalsuchenden steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 Prozent aufzuklären ist.
Weiter stellt der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, um was für eine Kapitalanlage es sich handelt. Für Berater greife die Offenlegungspflicht vielmehr für alle Arten von Anlagemodellen. In der Entscheidung vom 19. Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof diese Pflicht noch explizit aus Paragraf 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hergeleitet.
Da diese Vorschrift aber nur für Wertpapiere gilt, wurde daraus zum Teil gefolgert, dass geschlossene Fonds und sonstige „Graumarktprodukte“ nicht betroffen seien. Nunmehr stellt der BGH jedoch ausdrücklich fest, dass die Aufklärungspflicht unabhängig von der Anlageart bereits aus dem Beratungsvertrag folge.


























Der Berater oder Vermittler bekommt vom Finanzunternehmen eine Provision, nicht ein Kickback.
Zum Kickback wird eine Provision erst, wenn sie unvereinbart und in der Regel so, dass er Kunde Jahre lang nichts merkt, vom Eigentum des Kunden abgezogen wird.
Ein Kunde, der 100 € in Fonds anlegen will, will 100 € in Fonds anlegen.
Sollte eine Weiterverrechnung einer Provision gesetzmäßig sein (wie?), dann muss diese dem Kunden gesondert verrechnet werden, so dass er sie auch gesondert bezahlen kann. Die 100 angelegten € aber müssen vereinbarungsgemäß in Fonds investiert werden.
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