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20.04.2009 11:02
Rubrik: Berater

Warum Tippgeber nicht vermitteln dürfen

Frank Rottenbacher, Foto: AfW

Leser fragen – Experten antworten auf DAS INVESTMENT.com: Darf ein nicht registrierter Tippgeber mittels einer geschickten Kooperation mit einem registrierten Versicherungsmakler oder Mehrfachvertreter weiterhin Versicherungen vermitteln?

Leserfrage: „Ich habe bis Ende 2008 Versicherungen vermittelt. Seit Januar brauche ich hierfür eine Erlaubnis. Das ist aber mit hohem Aufwand und Kosten verbunden. Meine Frage: Kann ich auch als erlaubnisfreier Tippgeber mit einem registrierten Makler oder Mehrfachvertreter zusammenarbeiten, der meine Verträge unterschreibt und einreicht?“ (Ludwig Harder)

Experte Frank Rottenbacher, Vorstand AfW Bundesverband Finanzdienstleistung antwortet: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie an Ihrer vermittelnden Tätigkeit kaum etwas ändern. Sie akquirieren die Kunden, übernehmen die Datenaufnahme und beraten. Lediglich die Unterschrift auf dem Vertrag lassen Sie durch einen Erlaubnisinhaber durchführen. Davon rate ich dringend ab.

Es ist zwar richtig, dass Sie als Tippgeber keine Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung benötigen. Der Rahmen Ihrer Tätigkeit ist jedoch sehr begrenzt: Sie dürfen Kontakte herstellen und die Daten beim Kunden aufnehmen – mehr nicht. Konkretisierungen auf ein bestimmtes Produkt sind nicht erlaubt. Es gilt der Grundsatz: Tippgeber dürfen während ihrer Tätigkeit beim Kunden nicht wissen, was dieser am Ende für einen Vertrag abschließen wird.

Für die Beratung beziehungsweise Vermittlung benötigen Sie eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34d. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Auch haben Sie keinerlei Schutz durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Sollte es zu Schadenersatzansprüchen der von Ihnen betreuten Kunden kommen, wird die VSH des Erlaubnisinhabers grundsätzlich die Zahlung verweigern oder Sie als Tippgeber persönlich in Regress nehmen.

Sie gehen somit ein existenzielles Risiko ein, nur um die Gebühr für die Erlaubniserteilung zu sparen. Das ist Harakiri – und verhindert, dass sich die Branche professionalisiert und ein besseres Image erhält.

Walter Benda, 20-04-09 17:43:
Abgesehen davon, dass es verboten ist, interessieren mich noch zwei Dinge:
1) Wird der Vermittler, der die Unterschrift leistet, nicht auch haftbar und begeht eine Ordnungswidrigkeit?
2) Wo sind solche Verhaltensweisen anzuzeigen, bei der BaFin oder woanders?

Besten Dank
Walter Benda
Mirko , 20-04-09 17:44:
Die Leserfrage von Herrn Ludwig Harder ist eine absolute Frechheit gegenüber jeden in der Branche qualifizierten Mitarbeiter ebenso wir für jeden, der eine professionelle, saubere Branche wünscht. Solange es solche "Vermittler" gibt, wird die Branche immer zweifelhaft sein und bleiben. Dies ist äußerst bedauerlich.
Oliver Lepold, 21-04-09 13:57:
Die Nachfrage von Herrn Benda wird von AfW-Vorstand Frank Rottenbacher wie folgt beantwortet:

Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Paragraf-34-Inhaber nicht. Dafür hätte dieser „Tatbestand“ im Gesetz aufgeführt sein müssen. Ist er aber nicht. Es kann aber sein, dass er durch das Einschalten von „Strohmännern“ die Zuverlässigkeit verliert. Zu den Problemen mit der VSH hatte ich ja schon Stellung genommen.

Leider ist die Versicherungsaufsicht in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Manchmal liegt sie bei der IHK, manchmal beim Gewerbeamt. Manchmal ist eine Regelung wohl leider noch zu treffen. Der AfW fordert hier schon lange, eine bundeseinheitliche Regelung zu finden und diesen unsäglichen Flickenteppich abzuschaffen. Die BAFin aber hat mit der Versicherungsaufsicht nichts zu tun. Und das Register beim DIHK ist eben nur ein Register, das keine Beschwerden o.ä. annimmt.
Anne, 11-08-11 23:07:
Mein Freund und ich haben durch solche Leute sehr viel Geld verloren. Die Beratungsprotokolle haben wir unwissentlich unterschrieben (im Zuge der Vertragsunterzeichnung), wir sollten alles nachher kopiert bekommen um in Ruhe lesen zu können, was alles in den Verträgen steht. Dies ist jedoch nie geschehen. Haben leider erst im Nachhinein erfahren, dass für die Versicherungsvertreter Vorschriften gibt. Bei uns hat der Tippgeber beraten und sich die Verträge/Beratungsprotokoll unterschreiben lassen. Musste alles schnell gehen... Kein Wort über Risiken, alles nur positiv... Können allerdings nachweisen, dass die Beratung durch den Tippgeber erfolgt ist und die Beratungsprokolle gefälscht sind.

Gibt es die Möglichkeit Schadensersatzansprüche zu stellen? Wenn ja, gegen wen?
Timo, 11-08-11 23:22:
Wie sieht die Haftung in solchen Fällen aus? Besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Verträge?

Uns wurden mehrere Verträge 2008 vermittelt (Tippgeber hat auf der Arbeitsstelle meines Freundes beraten und die Verträge geschlossen) und ein zugelassener Versicherungsvertreter unterschrieben (den wir nie gesehen haben). Dies haben wir erst später festgestellt, da uns die Unterlagen nie ausgehändigt wurden. Dabei wurde uns sogar ein Beratungsprotokoll untergeschoben, was wir aber nie durchgegangen sind. Es hieß, dass wir alles unterschreiben sollen und er (Tippgeber) uns dann die Verträge ausfüllt und nachher als Kopie überlässt... was aber nie geschehen ist. Das einzigste, was wir haben ist eine gefälschte Visitenkarte des "Tippgebers".
Timo, 11-08-11 23:44:
Zusatz: Eine Aufklärung über die Risiken erfolgte nicht. Wir wollten etwas Geld auf die Seite legen und im Notfall auf dieses Zugriff haben. Der "Tippgeber" war über die finanzielle Situation informiert. Leider waren alle Verträge für uns völlig ungeeignet und überteuert...

Die Beratungsprotokolle sind nachweisbar "gefälscht", d.h. diese wurden nach unseren Unterschriften ausgefüllt und entsprechend angepasst.

Meine Anfrage muss nicht veröffentlicht werden, aber für eine Antwort wäre ich dankbar.

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