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03.04.2009 12:02
Rubrik: Berater

Klaus Nieding: „Die Klagewelle gegen Berater dürfte ausbleiben“

Klaus Nieding, Kanzlei Nieding & Barth

Mit Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Börsenrecht, Kanzlei Nieding + Barth, einem der führenden Anlegerschutzanwälte, sprach DAS INVESTMENT.com über die jüngste Rechtsprechung zum Thema Offenlegung von Provisionen und wie sich Berater optimal gegen Haftungsansprüche absichern können.

DAS INVESTMENT.com: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich nach mehr als zwei Jahren wieder zur Offenlegung von Provisionen geäußert. Worin unterscheidet sich das Urteil von 2006 von dem aktuellen Urteil?

Nieding: Zum einen wird die „Kickback-Rechtsprechung" auf geschlossene Fonds übertragen, was erkennen lässt, dass der BGH offenbar diese Rechtsprechung nach und nach auf weitere Formen der Kapitalanlage überträgt. Problematisch ist allerdings die Frage, ob der Anleger bei Bekanntgabe der Provisionen im Einzelfall eine andere Anlageentscheidung getroffen hätte und ob der Anlageberater in der Vergangenheit tatsächlich verpflichtet war, auf solche Provisionen hinzuweisen.

DAS INVESTMENT.com: Wird es in diesem Punkt mehr Klagen gegen Berater geben? Was sollte mit Vermittlungsprovisionen zukünftig passieren?

Nieding: Die von diversen Kollegen bereits prognostizierte oder gar herbeigesehnte „Klagewelle" dürfte ausbleiben, denn zumindest an einem Verschulden dürfte es fehlen, hatte doch der BGH in früheren Entscheidungen stets geurteilt, dass erst ab einer Höhe von 15 Prozent solche Vertriebsprovisionen offen gelegt werden müssen. Vermittlungsprovisionen sollten schon aus Transparenzgründen, aber auch zum Eigenschutz des Produktherstellers beziehungsweise Vertriebes stets vollumfänglich offen gelegt werden.

DAS INVESTMENT.com: Die Honorarberatung wird in der Diskussion immer wieder als Ausweg aus dem Interessenkonflikt des im deutschen Finanzvertrieb so dominanten Provisionsvertriebes genannt. Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner will sie sogar mit diversen Maßnahmen unterstützen. Ist der deutsche Anleger dazu bereit?

Nieding: Wenn man dem Anleger von vornherein klar macht, dass er gegen ein Beratungshonorar auch unabhängige Beratung bekommt, ist er dazu bereit. Die Unabhängigkeit der Beratung ist aber der Knackpunkt, diese muss gesetzlich sichergestellt werden.

DAS INVESTMENT.com: Anlegerschützer fordern unter anderem die Beweislastumkehr in der Finanzberatung. Dies wird von Produktgebern, Finanzvertrieben und Berater-Verbänden beinahe unisono abgelehnt. Begründung: Eine ganze Branche würde damit per se kriminalisiert. Jedwedes Anlagerisiko würde damit in einem ersten, gesetzgeberischen Schritt weg vom Anleger getragen werden. Willkürlichen Schadenersatzprozessen wäre Tür und Tor geöffnet. Was entgegnen Sie dem?

Nieding: Nur mit einer solchen Beweislastumkehr ist eine einigermassen geartete Waffengleichheit zu erreichen. Ausserdem ist es dem deutschen Zivilprozessrecht grundsätzlich fremd, dass eine sogenannte „negative Tatsache“ bewiesen werden muss. Darum handelt es sich aber, wenn der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er nicht korrekt beraten wurde. Umgekehrt ist es der Finanzindustrie viel leichter, eine korrekte Beratung darzulegen und zu beweisen, denn schliesslich hat sie ja auch stets Zeugen dafür in der Person des Anlageberaters.

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